Full text: Bürgerkunde.

1439 
472 Das Finanzwesen 
Berggesetze besonders aufgeführten Mineralien, wie Gold, Silber, 
Eisen, Kupfer, Arsenik, Schwefel, Kohle u. a. erstreckt. Es gilt im 
allgemeinen der Grundsatz der Bergbaufreiheit. Darnach hat für die 
Regel der Eigentümer jedermann zu gestatten, auf seinem Grund und 
Boden zuschürfen, d. h. nach bergmännisch zu gewinnenden Mine- 
ralien auf ihren natürlichen Lagerstätten zu suchen. Der Schürfer ist 
seinerseits verpflichtet, dem Eigentümer den Schaden an seinem 
Grundstück zu ersetzen. Wer sodann ein Mineral entdeckt hat, hat zu 
muten, d. h. beim Oberbergamt um Verleihung des Bergwerks- 
eigentums für das von ihm gefundene Mineral nachzusuchen. Ent- 
spricht die Mutung den gesetzlichen Erfordernissen, so ist ihm für 
einen gewissen Bezirk (Feld genannt), der eine im Gesetz bestimmte 
Fläche nicht überschreiten darf, jedoch bis in die „ewige Teufe“ reicht, 
das Bergwerkseigentum zu verleihen. Letzteres gewährt ihm die aus- 
schließliche Befugnis, das in der Verleihungsurkunde bezeichnete 
Mineral in seinem Felde aufzusuchen und zu gewinnen. 
Der Betrieb des Bergwerks unterliegt der staatlichen Auf- 
sicht. Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, das Bergwerk zu 
betreiben, wenn das öffentliche Interesse es erfordert; er hat einen 
Betriebsplan aufzustellen, der durch die Aufsichtsbehörden zu prüfen 
ist; zur Leitung und Aufsicht darf er nur Personen aufstellen, die die 
erforderliche Befähigung besitzen. Er hat sich insbesondere auch den 
bergpolizeilichen Anordnungen zu fügen, die Sicherheit des Lebens 
und der Gesundheit der Arbeiter, Sicherheit der Baue, Sicherheit der 
Oberfläche im Interesse des Verkehrs und ähnliches bezwecken. 
Diese staatliche Tätigkeit, die Berghoheit, wird unter Lei- 
tung des Ministeriums des Aeußern durch das Oberbergamt und die 
drei ihm untergeordneten Berginspektionen zu München, Bayreuth 
und Zweibrücken ausgeführt; der Berginspektion Bayreuth ist ein 
exponierter Assessor mit dem Sitze in Schwandorf beigegeben." Da- 
neben ist noch für die erforderlichen markscheiderischen Ge- 
schäfte, d. h. für die Vermessung der Grubenfelder und deren Abgren- 
zung, für jeden Inspektionsbezirk ein Markscheider aufgestellt. 
*' Wer in Bayern zum höheren Staatsdienst im Berg-, 
Hütten= und Salinenwesen zugelassen werden will, muß ein 
deutsches humanistisches oder Realgymnasium oder eine deutsche Oberreal-- 
schule absolviert haben, eine einjährige Vorlehre bei einem Bergwerk und 
einem Hüttenwerk verbracht und dann vor staatlichen Beamten eine Probe- 
grubenfahrt mit Erfolg abgelegt haben. Hieran schließt sich ein vierjähriges 
Studium an einer Universität oder an einer technischen Hochschule oder an 
einer Bergakademie Deutschlands oder Oesterreichs. Ein Jahr hiedon muß 
mindestens an einer Bergakademie zugebracht werden. Während dieser 
Zeit hat er sich einer Vorprüfung und am Schlusse der Hauptprüfung vor
	        
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