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476 Das Finanzwesen
Achtel Scheffel ( 27,7947 Liter) Korn das Grundstück von einem
bayerischen Tagwerk (= 3407,27 Quadratmeter) trägt. Es gehört
sonach ein Grundstück, von dem ein Tagwerk ½ Scheffel trägt, der
ersten Bonitätsklasse, ein Grundstück, von dem ein Tagwerk ?
Scheffel trägt, der zweiten Klasse an usw. Grundstücke, die anders als
durch Kornbau nutzbar gemacht werden, werden nach einem durch das
Gesetz festgelegten Wertverhältnis nach dem Normalmaßstab von
Achtel Scheffeln Korn abgeschätzt; so wird bei Wiesen ein Heu= und
Grummetertrag von 1⅜ Zentner einem Achtel Scheffel Korn gleich-
geachtet. Die Einschätzung der Grundstücke nach diesen Gesichts-
punkten ist längst erfolgt, und zwar in der Weise, daß der Ertrag von
gewissen Grundstücken, den „Mustergründen“, ermittelt und daß dann
durch Vergleichung der einzelnen Grundstücke mit den Mustergründen
deren Verhältniszahl festgestellt wurde. Um es zu ermöglichen, dieses
Wertverhältnis der Grundstücke, das nach dem Dargelegten lediglich
nach Achtel-Scheffeln Korn ausgedrückt werden könnte, auch in Geld
auszudrücken, ist weiter bestimmt, daß ohne Rücksicht auf den je-
weiligen Wert des Korns das Scheffel mit acht Gulden (— 13//2 M.)
anzusetzen ist.
Diese Steuerverhältniszahl ist für jedes Grundstück unabänder-
lich festgesetzt; sie ändert sich also auch nicht, wenn die Erträgnisse des
Grundstückes infolge von Verbesserungen, die seit der Einschätzung
erfolgt sind, auf das Doppelte oder noch mehr erhöht wurden oder
wenn sie gesunken sind. Die Steuerverhältniszahl bringt sonach für
jedes Grundstück dessen Ertragsfähigkeit in Achtel Scheffel Korn oder
in bayerischen Gulden zum Ausdruck. Die Grundsteuer, die der
Einzelne darnach zu entrichten hat, ergibt sich in der Weise, daß sie
aus der Steuerverhältniszahl nach dem durch das Finanzgesetz be-
stimmten Prozentsatz berechnet wird. Für die laufende Finanzperiode
1908/1909 werden 7/10 Pfennig von jeder Einheit der Steuerver-
hältniszahl für jedes Jahr erhoben.
Straßen, öffentliche Plätze und erträgnislose Grundstücke, wie
z. B. überkieste Plätze, entrichten keine Grundsteuer.
3. Die Haussteuer.
Sie beruht ebenfalls auf einem Gesetze aus dem Jahre 1828 und
ist ähnlich ausgebaut wie die Grundsteuer. Sie will die Nutz-
ungen aus den Häusern treffen. Auch bei ihr wird durch
das Gesetz nur die Steuerverhältniszahl festgesetzt, während das je-
weilige Finanzgesetz bestimmt, wie viel Prozente der Steuerverhält-
niszahl für jedes Jahr der Budgetperiode zu erhalten sind. Die
Steuerverhältniszahl bemißt sich nach der Mietertragsfähigkeit der