Full text: Bürgerkunde.

Die Steuern Bayerns 477 
Grundstücke. Diese wird ermittelt bei vermieteten Häusern durch Er— 
hebung des Mietertrags, bei anderen Häusern nach zwei Systemen; 
nämlich in Gegenden, wo noch Häuser vermietet werden, durch Ver— 
gleichung mit den Erträgnissen der letzteren; in Gegenden, wo nicht 
vermietet wird, als Arealsteuer, d. h. nach dem Flächeninhalt 
des überbauten Grund und Bodens, wobei für ein Ar ein Ertrag 
von fünf Mark angenommen wird. 
Die Haussteuer ist nicht unabänderlich; es kann unter gewissen 
Voraussetzungen sowohl von der Steuerbehörde wie von den Be- 
teiligten eine Neuregelung beantragt werden. Steuerfre i 
sind Kirchen, öffentliche Schul- und Erziehungshäuser und ähnliche 
Gebäude. Für die Jahre 1908 und 1909 werden 3551,0 Pfennig für 
jede Mark der Steuerverhältniszahl erhoben. 
4. Die Grubenfeldabgabe. 
Sie ist von den Bergwerkseigentümern oder deren gesetzlichen 
Vertretern zu entrichten und richtet sich nach der Größe des Gruben— 
feldes, d. h. nach der Größe des Raumes, für den das Recht erworben 
ist, andere vom Bergbau auszuschließen. 
5. Die Einkommensteuer. 
Die (sezielle) Einkommensteuer ist zu entrichten 
a. von dem Einkommen aus Lohnarbeit, z. B. dem Verdienst des 
Dienstboten, Gewerbegehilfen, Fabrikarbeiters; b. von dem Ein— 
kommen aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Beschäftigung, so aus 
dem Geschäftserwerb der Rechtsanwälte, Notare, Aerzte; c. von dem 
Einkommen aus Besoldungen, Ruhegehalten usw. der Beamten und 
ihrer Hinterbliebenen, aus länger gesicherten Dienstbezügen von 
Privatbediensteten und aus ähnlichen sonstigen Einnahmen. 
Für die Regel werden die Einkommen der Ehefrau und unselb- 
ständiger Kinder mit dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes 
als ein Einkommen versteuert. Die Steuer beträgt bei einem Ein- 
kommen bis zu 500 M. 50 Pf., bei einem Einkommen von 500—700 M. 
1 M. und sie steigt in ähnlicher Weise progressiv weiter (s. Nr. 1377 
Anm. 2); so beträgt sie bei Einkommen von 2000 M. 10 M., bei 5500 
Mark Einkommen 50 M.; bei 14 000 M. Einkommen 200 M. 
Befreit von der Einkommensteuer sind hauptsächlich die Ge- 
meinden, ferner Unterstützungs-, Pensions-, Kranken= und ähnliche 
Kassen, der Arbeitsverdienst von Personen, die das achtzehnte Lebens- 
jahr noch nicht zurückgelegt haben, weibliche Personen, deren Ein- 
kommen 500 M. jährlich nicht übersteigt und die auch aus anderen 
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1453
	        
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