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478 Das Finanzwesen
Quellen (z. B. aus Kapitalrenten) nur so viel einnehmen, daß ihre
Gesamtbezüge im Jahr nicht mehr als 700 M. ausmachen, besonders
hilfsbedürftige Personen, wie Witwen, vaterlose Minderjährige, wenn
ihre Einnahmen einen gewissen Betrag nicht übersteigen. Außerdem
können auch sonstige Umstände Steuerermäßigung und bei geringerem
Einkommen sogar Steuerbefreiung rechtfertigen, wie besondere, die
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse, z. B. an-
dauernde Krankheit, und zwar bei Personen, deren Gesamteinkünfte
im Jahre 5000 M. nicht überschreiten. Personen, deren Gesamtbezüge
700 M. jährlich nicht übersteigen und deren einkommensteuerpflichtige
Bezüge 500 M. im Jahr nicht übersteigen, sind auf Antrag von der
Steuer zu befreien.
Die Steuerpflicht besteht in der Regel am Orte des Wohnsitzes.
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen haben die
Gemeindebehörden Verzeichnisse der einkommensteuerpflichtigen Per-
sonen des Gemeindebezirks herzustellen und den Rentämtern mitzu-
teilen. Die Grundlage dieser gemeindlichen Verzeichnisse bilden An-
meldungen der Hausbesitzer für die im Hause wohnenden Personen,
der Haushaltungsvorstände für die in ihrem Haushalt befindlichen
Personen, der Gehalt= und Lohngeber für die Personen, die von ihnen
Bezüge erhalten, und der Vorstände der öffentlichen Behörden. Diese
Anmeldungen hat die Gemeindebehörde nachzuprüfen. Die Rent-
ämter haben dann die gemeindlichen Listen ebenfalls einer Kontrolle
zu unterziehen. Die Festsetzung der Steuer erfolgt für Personen
mit nicht mehr als 3000 M. Einkommen durch das Rentamt, für Per-
sonen mit größerem Einkommen durch besondere Steuerausschüsse,
deren Mitglieder von gemeindlichen oder distriktiven Organen ge-
wählt werden. Gegen die rentamtliche Einsteuerung kann Berufung
eingelegt werden zu Berufungskommissionen, die für jeden Regie-
rungsbezirk gebildet werden, gegen deren Entscheidung kann Be-
schwerde an die beim Finanzministerium gebildete Oberberu-
fungskommission eingelegt werden. Sie kann nur auf
Rechtsgründe gestützt werden oder Mängel des Verfahrens rügen. Die
Einsteuerung erfolgt auf vier Jahre. Zur Sicherung einer richtigen
Besteuerung enthält das Gesetz auch verschiedene Strafbestimmungen.
6. Die Kapitalrentensteuer.
Sie ist zu entrichten aus Zinsen von An-
leihen des Staates und der Gemeinden, aus Pfand-
briefen, Hypothekenforderungen, aus Aktien, Geschäfts-
anteilen, aus Zinsen, die in unbverzinslichen Forderungen,
z. B. in Wechseln enthalten sind, und aus ähnlichen Ein-