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482 Das Finanzwesen
Malzaufschlag erhoben. Unter Malz versteht man Getreide, das
künstlich zum Keimen gebracht wurde. Steuerpflichtig ist aber nur
solches Malz, das zur Erzeugung von Bier oder Essig verwendet
werden soll, Malz, das zu anderen Zwecken verwendet werden soll, ist
steuerfrei. Um zu erreichen, daß durch die Besteuerung des Malzes
auch alles Bier zur Steuer herangezogen wird, ist bestimmt, daß in
Bayern zur Bierbereitung außer Wasser und Hopfen nur Malz ver-
wendet werden darf. Die Verwendung von Ersatzmitteln für Malz ist
ausgeschlossen.
Die Steuer beträgt sechs Mark vom Hektoliter Malz. Wenn
jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahr mehr als 10 000 Hekto-
liter Malz verwendet werden, so kommen hierzu noch Zuschläge.
Unter Umständen kann die Steuer bei kleineren Brauereien auf
fünf Mark herabgehen. Wird Bier aus Bayern ausgeführt, so wird
der Malzaufschlag zurückvergütet.
2. Die Hundegebühr.
Für jeden über vier Monate alten Hund hat der Besitzer in jedem
Kalenderjahr eine Gebühr an den Staat zu entrichten; sie bewegt sich
je nach der Größe der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird,
zwischen drei Mark und fünfzehn Mark. Für Weiler, Einöden und
alleinstehende Anwesen beträgt sie stets drei Mark, ohne Rücksicht auf
die Größe der Gemeinde. Im Januar oder im Februar jeden Jahres
(der genaue Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu geben) sind die der
Gebühr unterliegenden Hunde der Ortspolizeibehörde zur Besteue-
rung anzumelden. Die Gebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten.
Hunde, die später steuerpflichtig werden (also etwa erst später er-
worben werden), sind nachträglich anzumelden. Der Reinertrag der
Steuer verbleibt dem Staat nur zur Hälfte, zur Hälfte fällt er der
Gemeinde zu, in der die Gebühr erhoben wurde.
3. Die Gebühren.
Neben den erwähnten Abgaben bestehen noch eine Reihe verschie-
den gearteter Abgaben, die als Gebühren schlechthin bezeichnet werden,
weil sie in einem besonderen, unter dem Namen Gebührengesetz ver-
öffentlichten Gesetz geregelt sind. Dieses ordnet z. B. Abgaben an, die
bei gewissen Anstellungen, z. B. als Notar, als Königlicher Kämmerer,
oder bei Verleihung des Adels, oder für die Bewilligung zur An-
nahme fremder Orden zu entrichten sind. Weiter regelt es die Ab-
gaben, die bei Inanspruchnahme der Tätigkeit der inneren oder
Finanzverwaltung zu entrichten sind, z. B. für Wohnungsaufschlüsse,
für Dienstbotenbücher, für Zeugnisse der Amtsärzte, für Reisepässe,