Full text: Bürgerkunde.

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482 Das Finanzwesen 
Malzaufschlag erhoben. Unter Malz versteht man Getreide, das 
künstlich zum Keimen gebracht wurde. Steuerpflichtig ist aber nur 
solches Malz, das zur Erzeugung von Bier oder Essig verwendet 
werden soll, Malz, das zu anderen Zwecken verwendet werden soll, ist 
steuerfrei. Um zu erreichen, daß durch die Besteuerung des Malzes 
auch alles Bier zur Steuer herangezogen wird, ist bestimmt, daß in 
Bayern zur Bierbereitung außer Wasser und Hopfen nur Malz ver- 
wendet werden darf. Die Verwendung von Ersatzmitteln für Malz ist 
ausgeschlossen. 
Die Steuer beträgt sechs Mark vom Hektoliter Malz. Wenn 
jedoch in einer Betriebsstätte in einem Jahr mehr als 10 000 Hekto- 
liter Malz verwendet werden, so kommen hierzu noch Zuschläge. 
Unter Umständen kann die Steuer bei kleineren Brauereien auf 
fünf Mark herabgehen. Wird Bier aus Bayern ausgeführt, so wird 
der Malzaufschlag zurückvergütet. 
2. Die Hundegebühr. 
Für jeden über vier Monate alten Hund hat der Besitzer in jedem 
Kalenderjahr eine Gebühr an den Staat zu entrichten; sie bewegt sich 
je nach der Größe der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, 
zwischen drei Mark und fünfzehn Mark. Für Weiler, Einöden und 
alleinstehende Anwesen beträgt sie stets drei Mark, ohne Rücksicht auf 
die Größe der Gemeinde. Im Januar oder im Februar jeden Jahres 
(der genaue Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu geben) sind die der 
Gebühr unterliegenden Hunde der Ortspolizeibehörde zur Besteue- 
rung anzumelden. Die Gebühr ist bei der Anmeldung zu entrichten. 
Hunde, die später steuerpflichtig werden (also etwa erst später er- 
worben werden), sind nachträglich anzumelden. Der Reinertrag der 
Steuer verbleibt dem Staat nur zur Hälfte, zur Hälfte fällt er der 
Gemeinde zu, in der die Gebühr erhoben wurde. 
3. Die Gebühren. 
Neben den erwähnten Abgaben bestehen noch eine Reihe verschie- 
den gearteter Abgaben, die als Gebühren schlechthin bezeichnet werden, 
weil sie in einem besonderen, unter dem Namen Gebührengesetz ver- 
öffentlichten Gesetz geregelt sind. Dieses ordnet z. B. Abgaben an, die 
bei gewissen Anstellungen, z. B. als Notar, als Königlicher Kämmerer, 
oder bei Verleihung des Adels, oder für die Bewilligung zur An- 
nahme fremder Orden zu entrichten sind. Weiter regelt es die Ab- 
gaben, die bei Inanspruchnahme der Tätigkeit der inneren oder 
Finanzverwaltung zu entrichten sind, z. B. für Wohnungsaufschlüsse, 
für Dienstbotenbücher, für Zeugnisse der Amtsärzte, für Reisepässe,
	        
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