Full text: Bürgerkunde.

Die Steuerreform in Bayern 483 
für Doktordiplome, für die Verleihung der Erlaubnis zum Betrieb 
einer Eisenbahn und ähnliches. Vor allem aber sind durch das Ge- 
bührengesetz auch die Abgaben geregelt, die bei Veränderungen im 
Eigentum an Grundstücken zu entrichten sind und in der Regel 1—2 
Proz. des Wertes des Grundstückes betragen. Diese vertreten in 
Bayern die Stelle der in anderen Staaten üblichen sogenannten Ver- 
kehrssteuern. 
4. Die Erbschaftssteuer. 
Die bayerische Erbschaftssteuer hat seit der Ein- 
führung der Reichserbschaftssteuern nur mehr geringe Bedeutung; 
siehe wegen des Näheren Nr. 1414. 
VIII. Die Grundzüge der bayerischen Steuerreform. 
Die bayerische Regierung ist zurzeit mit einer vollständigen 
Neuordnung des bayerischen Steuersystems befaßt. Als Hauptsteuer- 
quelle soll hierbei eine allgemeine Einkommensteuer (s. Nr. 1444) 
zugrunde gelegt werden. Diese soll etwa zwei Dritteile der gesamten 
Staatseinnahmen, soweit diese aus Steuern bestehen, erbringen. 
Daneben werden aber noch Ertragssteuern (s. Nr. 1444) erhoben. Da- 
durch soll erreicht werden, daß das aus Vermögensbesitz (z. B. aus 
Kapitalien) stammende Einkommen, das sogenannte „fundierte" 
Einkommen, höher herangezogen wird, als das aus Arbeit und Be- 
rufstätigkeit stammende, das sogenannte „unfundierte“ Einkommen. 
Man nimmt hierbei an, daß ersteres, weil es auf gesicherten (nicht 
von Gesundheit und anderen Zufälligkeiten abhängigen) Grundlagen 
beruht, eine größere Belastung vertragen könne. Durch diese Er- 
tragssteuern soll etwa ein Drittel des gesamten Bedarfs an direkten 
Steuern erbracht werden. Die bestehenden Ertragssteuern sind hier- 
bei selbstverständlich erheblich umzubilden. An Ertragssteuern sollen 
erhoben werden: Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer, Grundsteuer, 
Haussteuer und Hausiersteuer. 
Infolge dieser Umbildung der Staatssteuern ist auch eine, übri- 
gens auch aus anderen Gründen notwendig gewordene Neuordnung 
des Besteuerungsrechts der Gemeinden (popolitische 
Gemeinden, Distriktsgemeinden und Kreisgemeinden) veranlaßt. Die 
Gemeinden sind auch in Zukunft in der Hauptsache auf Umlagen, d. h. 
Zuschläge zu den Staatssteuern, angewiesen, aber im Gegensatz zu dem 
jetzigen System, wobei in der Hauptsache rein verhältnismäßige Zu- 
schläge in Frage kommen, soll in Zukunft derjenige zu den gemeind- 
lichen Steuern höher herangezogen werden, der an den gemeindlichen 
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1408 
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1470
	        
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