Berichtigungen und Nachträge.
In Nr. 164, Zeile 6 v. o. ist statt „vorzubeugen,, zu lesen „vor-
bringen“.
Nr. 404 erhält folgende Zusätze:
Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dieser An-
spruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek
in vielen Fällen keinen ausreichenden Schutz des
Unternehmers bildete; sehr oft war die von dem zu
errichtenden Gebäude erwartete Wertsteigerung schon
durch Hypotheken ausgenützt, bevor der Unternehmer
die ihm gebührende Leistung erlangen konnte, und er
hatte das Nachsehen, wenn der Eigentümer das durch
diese Hypotheken erlangte Geld statt zur Befriedigung
des Unternehmers anderweit verwendete. Deshalb
bestimmt jetzt ein Reichsgesetz, daß der Empfänger
von sog. Baugeld verpflichtet ist, es zur Be-
friedigung solcher Personen zu verwenden, die an der
Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst-
oder Lieferungsvertrags beteiligt sind (Baugläu-
biger). Als Baugeld bezeichnet das Gesetz Geld-
beträge, die zur Bestreitung der Kosten eines Baues
u. a. in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung
der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder
Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke
dient (Baugeldhypothek).
Das Gesetz geht aber noch weiter. In Gemein-
den, deren Bestimmung landesherrlicher Verordnung
vorbehalten ist, kann im Falle eines Neubaues auf
Ersuchen der Baupolizeibehörde (siehe Nr. 925) im
Grundbuch zu Lasten der Baustelle vor Beginn des
Baues der Bauvermerk, der Vermerk, daß das