Full text: Bürgerkunde.

Berichtigungen und Nachträge. 
In Nr. 164, Zeile 6 v. o. ist statt „vorzubeugen,, zu lesen „vor- 
bringen“. 
Nr. 404 erhält folgende Zusätze: 
Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dieser An- 
spruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek 
in vielen Fällen keinen ausreichenden Schutz des 
Unternehmers bildete; sehr oft war die von dem zu 
errichtenden Gebäude erwartete Wertsteigerung schon 
durch Hypotheken ausgenützt, bevor der Unternehmer 
die ihm gebührende Leistung erlangen konnte, und er 
hatte das Nachsehen, wenn der Eigentümer das durch 
diese Hypotheken erlangte Geld statt zur Befriedigung 
des Unternehmers anderweit verwendete. Deshalb 
bestimmt jetzt ein Reichsgesetz, daß der Empfänger 
von sog. Baugeld verpflichtet ist, es zur Be- 
friedigung solcher Personen zu verwenden, die an der 
Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- 
oder Lieferungsvertrags beteiligt sind (Baugläu- 
biger). Als Baugeld bezeichnet das Gesetz Geld- 
beträge, die zur Bestreitung der Kosten eines Baues 
u. a. in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung 
der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder 
Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke 
dient (Baugeldhypothek). 
Das Gesetz geht aber noch weiter. In Gemein- 
den, deren Bestimmung landesherrlicher Verordnung 
vorbehalten ist, kann im Falle eines Neubaues auf 
Ersuchen der Baupolizeibehörde (siehe Nr. 925) im 
Grundbuch zu Lasten der Baustelle vor Beginn des 
Baues der Bauvermerk, der Vermerk, daß das
	        
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