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In Nr. 411
Nachtrag.
Grundstück bebaut werden soll, eingetragen werden.
Zufolge dieses Bauvermerks wird nach Beziehbarkeit
des Gebäudes auf Grund eines genau vorgeschriebenen
Verfahrens auf Ersuchen des Bauschöffen-
amtes zugunsten der Baugläubiger eine
Bauhypothek eingetragen, die Rang vor allen
nach Eintragung des Bauvermerks eingetragenen
Rechten hat; eine Ausnahme kann nur zugunsten
von Baugeldhypotheken eintreten.
Damit der Bauvermerk den Baugläubigern auch
wirklich Sicherheit bietet, darf die Bauerlaubnis nur
erteilt werden, wenn die dem Bauvermerke vorgehen-
den oder gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des
Baustellenwertes nicht übersteigen, oder wenn in
Höhe des Überschusses Sicherheit geleistet wird.
wird der die Anderung andeutende letzte Satz durch
folgenden zweiten Absatz ersetzt:
In ähnlicher Weise ist die Haftpflicht des Halters
sowie des Führers eines Kraftfahrzeugs (Automo-
bils, Motorrades u. a. m.) geregelt, wenn bei dem
Betriebe des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt wird. Doch ist der Umfang
der Haftpflicht bis zu bestimmten Höchstbeträgen be-
grenzt, sofern nicht nach anderen reichsgesetzlichen
Bestimmungen eine Ersatzpflicht in weiterem Um-
fange besteht.
Das 5. Kapitel des ersten Teiles erhält in den beigesetzten Rand-
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nummern vom 1. April 1910 ab folgende Fassung:
Den Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das
Verfahren, das dazu dient, die privaten Rechtsan—
sprüche zur gerichtlichen Anerkennung und zur Durch—
führung zu bringen, nennen wir das Zivilpro-
zeßrecht. Es ist in der am 1. Oktober 1879 in
Kraft getretenen, im ganzen Reiche geltenden Zi-
vilprozeßordnung für das Deutsche
Reich enthalten. In neuerer Zeit sind wesentliche
Anderungen, insbesondere hinsichtlich Zulässigkeit und
Form der Revision sowie Vereinfachung des amts-