Full text: Bürgerkunde.

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In Nr. 411 
Nachtrag. 
Grundstück bebaut werden soll, eingetragen werden. 
Zufolge dieses Bauvermerks wird nach Beziehbarkeit 
des Gebäudes auf Grund eines genau vorgeschriebenen 
Verfahrens auf Ersuchen des Bauschöffen- 
amtes zugunsten der Baugläubiger eine 
Bauhypothek eingetragen, die Rang vor allen 
nach Eintragung des Bauvermerks eingetragenen 
Rechten hat; eine Ausnahme kann nur zugunsten 
von Baugeldhypotheken eintreten. 
Damit der Bauvermerk den Baugläubigern auch 
wirklich Sicherheit bietet, darf die Bauerlaubnis nur 
erteilt werden, wenn die dem Bauvermerke vorgehen- 
den oder gleichstehenden Belastungen drei Vierteile des 
Baustellenwertes nicht übersteigen, oder wenn in 
Höhe des Überschusses Sicherheit geleistet wird. 
wird der die Anderung andeutende letzte Satz durch 
folgenden zweiten Absatz ersetzt: 
In ähnlicher Weise ist die Haftpflicht des Halters 
sowie des Führers eines Kraftfahrzeugs (Automo- 
bils, Motorrades u. a. m.) geregelt, wenn bei dem 
Betriebe des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der 
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt 
oder eine Sache beschädigt wird. Doch ist der Umfang 
der Haftpflicht bis zu bestimmten Höchstbeträgen be- 
grenzt, sofern nicht nach anderen reichsgesetzlichen 
Bestimmungen eine Ersatzpflicht in weiterem Um- 
fange besteht. 
Das 5. Kapitel des ersten Teiles erhält in den beigesetzten Rand- 
565 
nummern vom 1. April 1910 ab folgende Fassung: 
Den Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das 
Verfahren, das dazu dient, die privaten Rechtsan— 
sprüche zur gerichtlichen Anerkennung und zur Durch— 
führung zu bringen, nennen wir das Zivilpro- 
zeßrecht. Es ist in der am 1. Oktober 1879 in 
Kraft getretenen, im ganzen Reiche geltenden Zi- 
vilprozeßordnung für das Deutsche 
Reich enthalten. In neuerer Zeit sind wesentliche 
Anderungen, insbesondere hinsichtlich Zulässigkeit und 
Form der Revision sowie Vereinfachung des amts-
	        
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