Full text: Bürgerkunde.

Nachtrag. 525 
gerichtlichen Verfahrens durch Gesetze aus den Jahren 
1905 und 1909 herbeigeführt worden. 
Von dem Strafverfahren unterscheidet sich der 
Zivilprozeß grundsätzlich dadurch, daß das erstere 
von den Gerichten in der Regel ohne Zutun der Be- 
teiligten durchgeführt wird, weil das öffentliche In- 
teresse die Bestrafung der übeltäter verlangt. Im 
Zivilprozeß dagegen handelt es sich nur um private 
Interessen, deren Verfolgung den Privatpersonen, 
den Parteien, überlassen wird. Es herrscht daher im 
Zivilprozeß im Gegensatz zum Strafprozeß im allge- 
meinen der Grundsatz des Parteibetriebs. 
Doch tritt er nur im Verfahren vor den Landgerichten 
und den höheren Gerichten besonders hervor: hier 
ladet die Partei selbst in der Klageschrift den Beklag- 
ten zur Verhandlung vor dem Gericht; sie selbst oder 
der von ihr beauftragte Gerichtsschreiber läßt die 
Klageschrift dem Gegner zustellen. Wenn ferner die 
Parteien den Rechtsstreit nicht weiter betreiben, so 
ruht das Verfahren. Das schließlich erwirkte Urteil 
muß, um rechtskräftig zu werden, im Auftrage der 
Partei dem Gegner zugestellt werden, und Sache der 
Partei ist schließlich auch die Vollstreckung des Ur- 
teils. Im Verfahren vor den Amtsgerichten dagegen 
findet in weitem Umfang eine auf Beschleunigung ge- 
richtete, von Anträgen der Parteien unabhängige 
Tätigkeit des Gerichts statt. Wegen des Näheren 
siehe Nr. 597 des Nachtrags. 
Früher (man erinnere sich an die Zeiten des ehe- 
maligen Reichskammergerichts, vor dem die Prozesse 
häufig viele Jahrzehnte lang dauerten) hat man mit 
dem schriftlichen Zivilprozeßverfahren schlimme Er- 
fahrungen gemacht. Unser deutsches Prozeßverfahren 
beruht daher auf dem Grundsatze der Münd- 
lichkeit, d. h. die Entscheidungen werden gefällt 
auf Grund einer Verhandlung, in der der ganze 
Prozeßstoff von den Parteien oder ihren Vertretern 
mündlich vorgetragen wird; doch ist in dem Verfahren 
vor den Amtsgerichten in gewissem Umfang die Be- 
zugnahme auf Schriftstücke zulässig. Dies schließt 
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