Full text: Bürgerkunde.

Nachtrag. 529 
Maschine den zu stellenden technischen Anforderungen 
entspreche usw. 
Ihre Beeidigung erfolgt vor oder nach Erstat— 
tung des Gutachtens, die Eidesnorm geht dahin, 
daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gut- 
achten unparteiisch und nach bestem Wissen und Ge- 
wissen erstatten werde oder erstattet habe. Die Eides- 
leistung erfolgt in gleicher Weise wie durch den Zeu- 
gen, der Sachverständige spricht also nur die Eides- 
formel. 
Gegen die Urteile der Amtsgerichte findet bin= 613 
nen eines Monats von der Zustellung ab die Beru- 
fung an das Landgericht statt, das endgültig ent- 
scheidet. Ebenso kann gegen die von den Land- 
gerichten in erster Instanz erlassenen Urteile die 
Berufung an das Oberlandesgericht eingelegt werden. 
In beiden Fällen muß die Berufungsschrift beim Be- 
rufungsgericht von einem daselbst zugelassenen 
Rechtsanwalt eingereicht werden. Diese Einrei- 
chung, nicht wie früher die Zustellung der 
Berufungsschrift an den Gegner, hat die Wirkung der 
Berufung. Die Zustellung der Berufungsschrift an 
den Gegner erfolgt von Amts wegen gleichzeitig mit 
der von Amts wegen zu bewirkenden Bekanntmachung 
des Verhandlungstermins. 
In Nr. 616 wird „HKostenfestsetzungsbeschlüsse“ ersetzt durch „Be- 
schlüsse des Gerichts auf Erinnerungen gegen Kosten- 
festsetzungsbeschlüsse des Gerichtsschreibers." 
Der letzte Satz der Nr. 618 erhält den Zusatz: „wenn er Einwen- 
dungen gegen den Anspruch habe. 
Erhebt der Schuldner Widerspruch, so wird 619 
der Prozeß im gewöhnlichen Verfahren beim Amts- 
gericht oder, falls der Anspruch an sich zur Zuständig- 
keit der Landgerichte gehört und eine Partei vor der 
Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, nach 
einem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts vor dem 
Landgericht durchgeführt. Unterläßt dagegen der 
Schuldner die Erhebung des Widerspruchs, ohne je- 
doch zu zahlen, so wird auf Antrag des Gläubigers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.