Nachtrag. 529
Maschine den zu stellenden technischen Anforderungen
entspreche usw.
Ihre Beeidigung erfolgt vor oder nach Erstat—
tung des Gutachtens, die Eidesnorm geht dahin,
daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gut-
achten unparteiisch und nach bestem Wissen und Ge-
wissen erstatten werde oder erstattet habe. Die Eides-
leistung erfolgt in gleicher Weise wie durch den Zeu-
gen, der Sachverständige spricht also nur die Eides-
formel.
Gegen die Urteile der Amtsgerichte findet bin= 613
nen eines Monats von der Zustellung ab die Beru-
fung an das Landgericht statt, das endgültig ent-
scheidet. Ebenso kann gegen die von den Land-
gerichten in erster Instanz erlassenen Urteile die
Berufung an das Oberlandesgericht eingelegt werden.
In beiden Fällen muß die Berufungsschrift beim Be-
rufungsgericht von einem daselbst zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden. Diese Einrei-
chung, nicht wie früher die Zustellung der
Berufungsschrift an den Gegner, hat die Wirkung der
Berufung. Die Zustellung der Berufungsschrift an
den Gegner erfolgt von Amts wegen gleichzeitig mit
der von Amts wegen zu bewirkenden Bekanntmachung
des Verhandlungstermins.
In Nr. 616 wird „HKostenfestsetzungsbeschlüsse“ ersetzt durch „Be-
schlüsse des Gerichts auf Erinnerungen gegen Kosten-
festsetzungsbeschlüsse des Gerichtsschreibers."
Der letzte Satz der Nr. 618 erhält den Zusatz: „wenn er Einwen-
dungen gegen den Anspruch habe.
Erhebt der Schuldner Widerspruch, so wird 619
der Prozeß im gewöhnlichen Verfahren beim Amts-
gericht oder, falls der Anspruch an sich zur Zuständig-
keit der Landgerichte gehört und eine Partei vor der
Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, nach
einem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts vor dem
Landgericht durchgeführt. Unterläßt dagegen der
Schuldner die Erhebung des Widerspruchs, ohne je-
doch zu zahlen, so wird auf Antrag des Gläubigers