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In Nr. 634,
638
In Nr. 658
In Nr. 828
Nachtrag.
vom Gerichtsschreiber ein Vollstreckungsbe-
fehl erlassen, d. h. der Zahlungsbefehl wird für
vollstreckbar erklärt, und auf Grund dieses Vollstrek-
kungsbefehls kann der Gläubiger die Zwangsvollstrek-
kung betreiben. Doch kann der Schuldner auch noch
gegen den Vollstreckungsbefehl binnen zweier Wochen
nach Zustellung Einspruch einlegen, wie gegen
ein Versäumnisurteil (s. Nr. 591).
Satz 2 ist der letzte Satzteil zu streichen.
Ein Schuldner, der den Offenbarungseid gelei-
stet hat, ist innerhalb der nächsten fünf Jahre zur
nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen
Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß er inzwischen weiteres Vermö-
gen erworben habe. Deshalb wird auf dem Amtsge-
richte ein jedermann zugängliches Verzeichnis ge-
führt, in dem die Personen, die während der letzten
fünf Jahre den Offenbarungseid geleistet haben,
namhaft gemacht sind. Nach Ablauf von fünf Jahren
seit Schluß des Jahres, in dem die Eintragung in
das Schuldnerverzeichnis bewirkt ist, wird sie durch
Unkenntlichung des Namens oder Vernichtung des
Verzeichnisses gelöscht.
bei Landesversicherungsamt lies „1081 Anm. 6“ an-
anstatt „1181 Anm. 6“.
ist nun anstatt Zentralgemäldegaleriedirektor zu
lesen: Direktor der staatlichen Galerien.
Der Nr. 1017 wird als zweiter Absatz hinzugefügt:
Dagegen sind vom 1. Januar 1910 ab die Noten
der Reichsbank dem Papiergeld gleichgestellt; sie sind
gesetzliches Zahlungsmittel, also mit Zwangskurs.
Diese gesetzliche Regelung entsprach den tatsächlichen
Verhältnissen und rechtfertigte sich durch die unbe-
dingte Sicherheit, die die Reichsbank für die Einlö-
sung ihrer Noten bietet.
Der Nr. 1019 wird als letzter Satz hinzugefügt: Wegen der Noten
der Reichsbank vergleiche aber Nr. 1017, zweiter Ab-
satz.