Nachtrag. 535
mit deren Bau nicht schon vor dem 1. Ja—
nuar 1909 begonnen worden ist, zahlen in den
ersten zehn Jahren eine erhöhte Steuer. Die Steuer
ist als Vermahlungssteuer geordnet. Die
Brauereien müssen sog. Malzsteuermühlen mit selbst-
tätiger Verwiegungsvorrichtung, die unter steuer-
amtlichem Verschluß steht, halten und ausschließlich
benützen. Die Menge des auf die Mühle gebrachten
Malzes wird versteuert. Kleinere Brauereien zahlen
eine Abfindung.
7. Die Schaumweinsteuer
beläuft sich beim Schaumwein aus Trauben auf 1 M.
bis 3 M., beim Schaumwein aus Obst und Beeren
auf 10 Pf. für jede ganze Flasche.
9. Die Wechselstempelsteuer
muß entrichtet werden, bevor der Wechsel in den in-
ländischen Verkehr gebracht wird, durch Verwendung
von gestempelten Wechselformularen oder durch Auf-
kleben von Wechselstempelmarken, die bei den Post-
ämtern käuflich sind. Für Wechsel, die länger als
drei Monate laufen, wird eine weitere Abgabe für
die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere
sechs Monate erhoben.
10. Die Reichsstempelabgaben.
Diese Bezeichnung umfaßt eine Anzahl von
Steuern sehr verschiedener Art, denen nur das eine
gemeinsam ist, daß ihre Entrichtung regelmäßig
durch Verwendung von Stempelmarken oder gestem-
pelten Vordrucken erfolgt oder durch den Aufdruck von
Stempeln bestätigt wird.
Zu den Stempelabgaben zählen a) die sog.
Emissionssteuer, die bei der Ausgabe von
Aktien, Anteilscheinen der deutschen Kolonialgesell-
schaften, Bergwerkskuxen (s. Nr. 1440), Renten= und
Schuldverschreibungen (s. Nr. 1383), aber nicht von
Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten
zu entrichten ist; b) die Talonsteuer, die bei der
regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe der Gewinnan=
teilscheine (bei Aktien) und der Zinsbogen (bei Ren-
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