Full text: Bürgerkunde.

Nachtrag. 535 
mit deren Bau nicht schon vor dem 1. Ja— 
nuar 1909 begonnen worden ist, zahlen in den 
ersten zehn Jahren eine erhöhte Steuer. Die Steuer 
ist als Vermahlungssteuer geordnet. Die 
Brauereien müssen sog. Malzsteuermühlen mit selbst- 
tätiger Verwiegungsvorrichtung, die unter steuer- 
amtlichem Verschluß steht, halten und ausschließlich 
benützen. Die Menge des auf die Mühle gebrachten 
Malzes wird versteuert. Kleinere Brauereien zahlen 
eine Abfindung. 
7. Die Schaumweinsteuer 
beläuft sich beim Schaumwein aus Trauben auf 1 M. 
bis 3 M., beim Schaumwein aus Obst und Beeren 
auf 10 Pf. für jede ganze Flasche. 
9. Die Wechselstempelsteuer 
muß entrichtet werden, bevor der Wechsel in den in- 
ländischen Verkehr gebracht wird, durch Verwendung 
von gestempelten Wechselformularen oder durch Auf- 
kleben von Wechselstempelmarken, die bei den Post- 
ämtern käuflich sind. Für Wechsel, die länger als 
drei Monate laufen, wird eine weitere Abgabe für 
die nächsten neun Monate und weiterhin für je fernere 
sechs Monate erhoben. 
10. Die Reichsstempelabgaben. 
Diese Bezeichnung umfaßt eine Anzahl von 
Steuern sehr verschiedener Art, denen nur das eine 
gemeinsam ist, daß ihre Entrichtung regelmäßig 
durch Verwendung von Stempelmarken oder gestem- 
pelten Vordrucken erfolgt oder durch den Aufdruck von 
Stempeln bestätigt wird. 
Zu den Stempelabgaben zählen a) die sog. 
Emissionssteuer, die bei der Ausgabe von 
Aktien, Anteilscheinen der deutschen Kolonialgesell- 
schaften, Bergwerkskuxen (s. Nr. 1440), Renten= und 
Schuldverschreibungen (s. Nr. 1383), aber nicht von 
Staatspapieren des Reichs und der Bundesstaaten 
zu entrichten ist; b) die Talonsteuer, die bei der 
regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe der Gewinnan= 
teilscheine (bei Aktien) und der Zinsbogen (bei Ren- 
1406 
1408 
1400 
1410
	        
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