In Nr. 1414
Nachtrag. 537
statten; i) der Scheckstempel triffr mit dem festen
Betrage von 10 Pfennig die Schecks (s. Nr. 1037,)
und die diesen gleichstehenden Bankquittungen; be-
freit sind die Postschecks; k) der Grundstücks-
übertragungsstempel wird beim Eigentums-
wechsel von Grundstücken einschließlich der Zwangs-
versteigerungen bis auf weiterestb mit ⅝ vom
Hundert des Kaufpreises bzw. des Wertes erhoben;
vor Entrichtung der Abgabe soll die Eintragung des
Erwerbers im Grundbuch (s. Nr. 430) unterbleiben.
Absatz 3 Satz 1 ist statt „ein Drittel“ zu lesen „ein
Viertel“
12. Die Leuchtmittelsteuer.
Dieser unterfallen elektrische Glühlampen und
Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-,
Petroleum= und ähnliche Glühlampen, Brennstifte
für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampf= und
ähnliche Lampen.
13. Die Zündwarensteuer.
Zündhölzer, Zündspähnchen und Zündstäbchen
unterliegen einer Steuer in Höhe von 1 Pf. für jede
Schachtel mit einem Inhalt von weniger als 30 Stücck,
von 1½ Pf. für jede Schachtel mit 30—60 Stück und
mit 1½ Pfg. für je 60 Stück bei größeren Behält-
nissen. Zündkerzchen werden mit 5 Pf. für je 20
Stück besteuert. Bei der Einführung aus dem Aus-
lande ist sie von dem Einbringenden (neben dem Zoll)
zu entrichten.
Anm. 7:
Die wichtigste Ausnahme stellt der anläßlich der Reichs-
finanzreform 1909 eingeführte Zollzuschlag auf aus-
ländische Tabakblätter und Zigarren dar. Er beträgt
40 Proz. vom Fakturenwert. Er wird neben dem Gewichts-
zoll erhoben von Zigarren bei ihrer Einführung, von Tabak
bei dessen Uebergang an den Fabrikanten. Bei unzuläng-
lichen Wertanmeldungen hat die Reichsfinanzverwaltung das
Recht des Ankaufs gegen Zahlung des um 5 Proz erhöhten
angemeldeten Wertes.
"d Vom 1. April 1912 ab soll der Grundstücksstempel
herabgesetzt und dafür eine Reichswertzuwachssteuer ein-
geführt werden.
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