Full text: Bürgerkunde.

In Nr. 1414 
Nachtrag. 537 
statten; i) der Scheckstempel triffr mit dem festen 
Betrage von 10 Pfennig die Schecks (s. Nr. 1037,) 
und die diesen gleichstehenden Bankquittungen; be- 
freit sind die Postschecks; k) der Grundstücks- 
übertragungsstempel wird beim Eigentums- 
wechsel von Grundstücken einschließlich der Zwangs- 
versteigerungen bis auf weiterestb mit ⅝ vom 
Hundert des Kaufpreises bzw. des Wertes erhoben; 
vor Entrichtung der Abgabe soll die Eintragung des 
Erwerbers im Grundbuch (s. Nr. 430) unterbleiben. 
Absatz 3 Satz 1 ist statt „ein Drittel“ zu lesen „ein 
Viertel“ 
12. Die Leuchtmittelsteuer. 
Dieser unterfallen elektrische Glühlampen und 
Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, 
Petroleum= und ähnliche Glühlampen, Brennstifte 
für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampf= und 
ähnliche Lampen. 
13. Die Zündwarensteuer. 
Zündhölzer, Zündspähnchen und Zündstäbchen 
unterliegen einer Steuer in Höhe von 1 Pf. für jede 
Schachtel mit einem Inhalt von weniger als 30 Stücck, 
von 1½ Pf. für jede Schachtel mit 30—60 Stück und 
mit 1½ Pfg. für je 60 Stück bei größeren Behält- 
nissen. Zündkerzchen werden mit 5 Pf. für je 20 
Stück besteuert. Bei der Einführung aus dem Aus- 
lande ist sie von dem Einbringenden (neben dem Zoll) 
zu entrichten. 
Anm. 7: 
Die wichtigste Ausnahme stellt der anläßlich der Reichs- 
finanzreform 1909 eingeführte Zollzuschlag auf aus- 
ländische Tabakblätter und Zigarren dar. Er beträgt 
40 Proz. vom Fakturenwert. Er wird neben dem Gewichts- 
zoll erhoben von Zigarren bei ihrer Einführung, von Tabak 
bei dessen Uebergang an den Fabrikanten. Bei unzuläng- 
lichen Wertanmeldungen hat die Reichsfinanzverwaltung das 
Recht des Ankaufs gegen Zahlung des um 5 Proz erhöhten 
angemeldeten Wertes. 
"d Vom 1. April 1912 ab soll der Grundstücksstempel 
herabgesetzt und dafür eine Reichswertzuwachssteuer ein- 
geführt werden. 
1414a 
1414b 
1419
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.