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660 Auch in der Pfalz besteht nunmehr eine unmittelbare Stadt; es
ist Landau i. Pf.
661 Statt Nr. 189 Anm. 6 lies Nr. 189 Anm. 29.
698 Gewisse Armenunterstützungen haben nun nicht mehr die Wir-
kung, daß ihretwegen das Bürgerrecht versagt werden kann, so z. B.
Krankenunterstützungen, Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge,
der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf u. é.; doch kann in
diesen Fällen die Gemeinde bestimmen, daß das Heimatrecht nicht mit-
erworben wird.
702 Die Bemerkung unter Nachtr. Nr. 698 findet auch hier
Anwendung.
733 Wie die Staatssteuern, so wurden auch die Gemeindeumlagen
mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an neu geregelt. Nach wie vor sind die
Gemeindeumlagen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, aber die
Zuschläge erfolgen nicht mehr bei allen Steuern im gleichen Verhältnis,
sondern nach einem sehr umständlichen System. Es werden nämlich zunächst
die Ertragssteuern des Reichs, des bayerischen Staates, der Kreisgemeinden,
der Distriktsgemeinden, der Gemeinden und der Ortschaften um ein Fünftel
erhöht. Außerdem wird die Einkommensteuer in gewissen Fällen (nach
einem sehr umständlichen System) erhöht, und zwar von ½0 bis zu /° ihres
Betrags, um die Einkommen höher heranzuziehen, die aus dem Dienst-
und Arbeitsverhältnisse, aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Beschäf-
tigung und überhaupt „aus Beruf“ herrühren. Nach Berechnung dieser
Erhöhungen werden in Ansatz gebracht: Sämtliche Grundsteuern, Haus-
steuern, Gewerbsteuern und Steuern vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
mit den 2½ fachen Beträgen, sämtliche Kapitalrentensteuern mit den 1½=
fachen Beträgen und sämtliche Einkommensteuern mit den halben Beträgen.
Aus der Steuersumme, die sich darnach ergibt, werden die Gemeindeumlagen
nach einem einheitlichen Prozentsatze berechnet. Mit diesem Prozentsatze
werden sie dann auch auf die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren
Steueransätzen ausgeschlagen. Umlagenfrei sind Erträge aus Grund-
stücken des Reichs, des bayerischen Staates, der Kreisgemeinden, der
Distriktsgemeinden, der Ortschaften, die unmittelbar der Erfüllung öffent-
licher Aufgaben dienen, aus Grundstücken öffentlicher Unterrichts= und
Erziehungsanstalten, die unmittelbar Zwecken des Unterrichts und der
Erziehung dienen u. a.
Die Beschlußfassung über die Einführung oder die
Erhöhung von Gemeindeumlagen, sowie über Unterneh-
mungen und Einrichtungen, welche die Einführung oder Erhöhung von
Gemeindeumlagen erfordern, steht der Gemeindeverwaltung zu. Der
Beschluß bedarf in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Zustimmung
der Gemeindebevollmächtigten und in Landgemeinden rechts des Rheins
der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Dabei sind für die Land-