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gemeinden rechts des Rheins und für die Gemeinden mit pfälzischer
Gemeindeverfassung Vorschriften getroffen, daß die sog. Höchstbesteuerten
ein bevorzugtes Stimmrecht haben. Hoöchstbesteuerte im Sinne des Gesetzes
sind dann vorhanden, wenn mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der
die Umlagen berechnet werden, auf fünf oder weniger als fünf Personen
trifft.
Für die einzelnen Ortschaften können Ortsumlagen erhoben
werden, dieses sind Zuschläge zu den direkten Steuern, die die Ortschaften
erheben; ihre rechtlichen Verhältnisse sind im übrigen die gleichen, wie
die der Gemeindeumlagen.
735 Die Besitzveränderungsabgabe hat eine Neuregelung
erfahren. Sie besteht in Zuschlägen zu gewissen staatlichen Abgaben zu-
gunsten der Gemeinden, sie darf die Hälfte der staatlichen Abgabe nicht
überschreiten. Als Staatsabgaben, die diesen Zuschlägen unterliegen,
erscheinen im allgemeinen alle die, die beim Übergang des Eigentums an
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf einen anderen erhoben
werden. Die Einführung der Gebühr und die Bestimmung ihrer Höhe
erfolgt innerhalb der obenbezeichneten Schranke durch die Gemeinden selbst,
die jedoch hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern nötig
haben. Die Höhe der Abgabe ist also in den verschiedenen Gemeinden ver-
schieden, und es gibt Gemeinden, in denen die Abgabe überhaupt nicht
anfällt. Befreit von der Abgabe sind Eigentums= und Rechtsübergänge
zwischen Ehegatten und gewissen nahen Verwandten und Verschwägerten,
endlich Eigentums= und Rechtsübergänge auf gemeinnützige Vereinigungen,
die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung der Wohnungen
für die minderbemittelte Bevölkerung befassen.
735 a Bei den Veränderungen, welche die bayerische Steuergesetz-
gebung und das Umlagenrecht der Gemeinden (s. Nachtr. Nr. 1444 ff. und
783) erfahren haben, wurden den Gemeinden neue Steuern zugewiesen,
nämlich ein Teil der Hausiersteuern (s. Nachtr. Nr. 1462) und die Waren-
haussteuer und die Hundeabgabe; wegen dieser ist folgendes zu bemerken:
735 b Die Warenhaussteuer. Sie ist nunmehr durch ein besonderes
Gesetz, das Warenhaussteuergesetz, mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an
neu geregelt. Es unterliegen ihr Warenhäuser, Großmagazine, Groß-
basare, Abzahlungsgeschäfte, Versandtgeschäfte und ähnliche Geschäfte, aber
nur dann, wenn der Geschäftsbetrieb zur gewinnbringenden Verwertung
größerer Betriebsmittel eine außergewöhnliche Ausdehnung hat, und durch
die Art des Geschäftsverfahrens von der üblichen Gewerbeausübung
wesentlich abweicht. Die Steuer fließt nicht dem Staat, sondern der
Gemeinde zu, in der das Gewerbe betrieben wird. Die Höhe der Steuer
richtet sich nach dem Geschäftsumsatz; sie beträgt bis zu einem Geschäfts-
umsatz von 300 000 M. 1—2½% und steigt bis zum Höchstsatz von 5—79;
letzterer beginnt bei einem Umsatz von mehr als 6 000 000 M. Innerhalb