Full text: Bürgerkunde.

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gemeinden rechts des Rheins und für die Gemeinden mit pfälzischer 
Gemeindeverfassung Vorschriften getroffen, daß die sog. Höchstbesteuerten 
ein bevorzugtes Stimmrecht haben. Hoöchstbesteuerte im Sinne des Gesetzes 
sind dann vorhanden, wenn mehr als ein Drittel der Steuersumme, aus der 
die Umlagen berechnet werden, auf fünf oder weniger als fünf Personen 
trifft. 
Für die einzelnen Ortschaften können Ortsumlagen erhoben 
werden, dieses sind Zuschläge zu den direkten Steuern, die die Ortschaften 
erheben; ihre rechtlichen Verhältnisse sind im übrigen die gleichen, wie 
die der Gemeindeumlagen. 
735 Die Besitzveränderungsabgabe hat eine Neuregelung 
erfahren. Sie besteht in Zuschlägen zu gewissen staatlichen Abgaben zu- 
gunsten der Gemeinden, sie darf die Hälfte der staatlichen Abgabe nicht 
überschreiten. Als Staatsabgaben, die diesen Zuschlägen unterliegen, 
erscheinen im allgemeinen alle die, die beim Übergang des Eigentums an 
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auf einen anderen erhoben 
werden. Die Einführung der Gebühr und die Bestimmung ihrer Höhe 
erfolgt innerhalb der obenbezeichneten Schranke durch die Gemeinden selbst, 
die jedoch hierzu die Genehmigung des Ministeriums des Innern nötig 
haben. Die Höhe der Abgabe ist also in den verschiedenen Gemeinden ver- 
schieden, und es gibt Gemeinden, in denen die Abgabe überhaupt nicht 
anfällt. Befreit von der Abgabe sind Eigentums= und Rechtsübergänge 
zwischen Ehegatten und gewissen nahen Verwandten und Verschwägerten, 
endlich Eigentums= und Rechtsübergänge auf gemeinnützige Vereinigungen, 
die sich mit der Erbauung, Beschaffung oder Verbesserung der Wohnungen 
für die minderbemittelte Bevölkerung befassen. 
735 a Bei den Veränderungen, welche die bayerische Steuergesetz- 
gebung und das Umlagenrecht der Gemeinden (s. Nachtr. Nr. 1444 ff. und 
783) erfahren haben, wurden den Gemeinden neue Steuern zugewiesen, 
nämlich ein Teil der Hausiersteuern (s. Nachtr. Nr. 1462) und die Waren- 
haussteuer und die Hundeabgabe; wegen dieser ist folgendes zu bemerken: 
735 b Die Warenhaussteuer. Sie ist nunmehr durch ein besonderes 
Gesetz, das Warenhaussteuergesetz, mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an 
neu geregelt. Es unterliegen ihr Warenhäuser, Großmagazine, Groß- 
basare, Abzahlungsgeschäfte, Versandtgeschäfte und ähnliche Geschäfte, aber 
nur dann, wenn der Geschäftsbetrieb zur gewinnbringenden Verwertung 
größerer Betriebsmittel eine außergewöhnliche Ausdehnung hat, und durch 
die Art des Geschäftsverfahrens von der üblichen Gewerbeausübung 
wesentlich abweicht. Die Steuer fließt nicht dem Staat, sondern der 
Gemeinde zu, in der das Gewerbe betrieben wird. Die Höhe der Steuer 
richtet sich nach dem Geschäftsumsatz; sie beträgt bis zu einem Geschäfts- 
umsatz von 300 000 M. 1—2½% und steigt bis zum Höchstsatz von 5—79; 
letzterer beginnt bei einem Umsatz von mehr als 6 000 000 M. Innerhalb
	        
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