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des Spielraums, der bei den einzelnen Posten gesetzt ist (1—2½ 05), ent-
scheiden verschiedene geschäftliche Verhältnisse über die Wahl des höheren
oder niederen Satzes, z. B. die Zahl der Zweiggeschäfte, die Zahl der
geführten Waren u. a.
7356 Die Hundeabgabe. Das Hundegebührengesetz ist mit Wirkung
vom 1. Januar 1912 ab ersetzt durch das Hundeabgabengesetz. Dessen
wesentlichen Bestimmungen sind folgende: Abgabenpflichtig ist, wer einen
Hund, der über 4 Monate alt ist, im Laufe des Jahres besitzt. Mitbesitzer
haften als Gesamtschuldner ebenso wie mehrere Personen, die einen Hund
im Laufe des Jahres nacheinander besitzen. Tritt an die Stelle eines ver-
endeten oder getöteten Hundes ein Ersatzhund, so ist keine neue Abgabe zu
entrichten. Die Abgabe bewegt sich je nach der Größe der Gemeinde zwischen
3 und 15 M., die Gemeinden können die Abgabe mit aufsichtlicher Geneh-
migung erhöhen. Hunde auf Einöden oder Weilern, in Pferchen gehaltene
Schäferhunde und von Forstschutzbeamten zum Forstschutz gehaltene Hunde,
jedoch nur einer für jeden Beamten, sind steuerfrei. Die Abgabe fällt den
Gemeinden zu, sie ist auch durch die Gemeinden einzuheben. Hunde, für
die die Abgabe nicht binnen acht Tagen nach der Mahnung entrichtet wird,
können durch die Polizei getötet werden.
748 Auch die Distriktsumlagen haben mit Wirksamkeit vom
1. Januar 1912 Anderungen erfahren, sie werden wie die Gemeindeumlagen
nicht mehr von allen direkten Staatssteuern mit dem gleichen Prozentsatz
erhoben, sondern nach dem gleichen Maßstab, wie die Gemeindeumlagen.
(Vgl. wegen der letzteren Nachtr. Nr. 733.)
755 Die Kreisumlagen sind vom 1. Januar 1912 an neu geregelt. Sie
werden ebenfalls nicht mehr im gleichen Prozentsatze von den direkten
Staatssteuern erhoben, sondern nach einem ähnlichen Maßstab wie die
Gemeindeumlagen (s. Nachtr. Nr. 733).
792 Eine umfassende Neuregelung haben nunmehr die Fachschulen
für das Baugewerbe gefunden. Es sind Bauschulen und Meister-
schulen für Bauhandwerker vorgesehen. Die Bauschulen haben die
Aufgabe, Baumeister und Bautechniker des Hochbaufaches auszubilden. Der
Ausbildungsgang umfaßt fünf aufsteigende, halbjährige Kurse. Ein Teil
der Schulen hat Winter= und Sommerbetrieb; es kann aber auch bloß
Sommerbetrieb oder bloß Winterbetrieb stattfinden. Die Aufnahme in
den ersten Kurs setzt für die Regel voraus: Vollendung des 16. Lebens-
jahrs, zwölfmonatige Tätigkeit in einem Baugewerbe als Maurer, Zim-
merer usw. und das Bestehen einer Aufnahmeprüfung. Die Meister-
schulen für Bauhandwerker haben die Aufgabe, Bauhandwerker
für die Meisterprüfung im Maurer-, Zimmerer= oder Steinmetzhandwerk
vorzubereiten. Die Schule umfaßt zwei fünfmonatige Winterkurse. Vor-
aussetzung für die Aufnahme ist für die Regel das Bestehen der Gesellen-