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einen Güterhändler zu übertragen, berechtigt, innerhalb einer Woche nach
dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten. Endlich ist jeder,
der bei Zertrümmerung eines solchen Anwesens durch einen Güterhändler
eines der Grundstücke erwirbt, berechtigt, innerhalb fünf Tagen nach dem
Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten. Die unter Nr. 1142
angeführten Bestimmungen gelten neben dem Güterzertrümmerungsgesetz
weiter.
1150 u. 1151 Diese Nummern haben mit Wirksamkeit vom 1. Januar
1912 an folgende Fassung zu erhalten: Von großer Bedeutung für die
Viehzucht ist die Erzielung guter und zweckentsprechender Tierrassen. Die
erforderlichen Zuchttiere kann sich nicht jeder Landwirt halten, insbesondere
nicht der, der nur kleinen oder mittleren Besitz hat. In dieser Richtung ist
nun für Bayern folgendes bestimmt: Überall, wo Rinderzucht oder
Schweinezucht betrieben wird, hat die Gemeinde die erforderlichen männ-
lichen Zuchttiere zu beschaffen und zu unterhalten; sie kann
die Haltung entweder in eigener Verwaltung besorgen oder an verlässige
Viehzüchter vergeben. Der Aufwand, der für die Haltung der Zuchttiere
erwächst, ist der Gemeinde von den Besitzern zuchtfähiger weiblicher Tiere
zu ersetzen. Einzelne Tierbesitzer, die die erforderlichen Tiere selbst halten,
und Mitglieder von Züchtervereinigungen können von der Beteiligung an
der Kostenaufbringung befreit werden. Es können sich auch mehrere
Gemeinden zur Haltung der erforderlichen männlichen Zuchttiere ver-
einigen.
Bullen und Eber, gleichviel wem sie gehören, dürfen zur Paarung nur
verwendet werden, wenn sie „angekört“ sind. Zur Vornahme der Körun-=
gen (— Prüfungen) werden für jede Gemeinde besondere Organe, sog.
„Körausschüsse“ gebildet. Diese nehmen die Prüfungen der Tiere vor.
Und für diejenigen Tiere, die als zuchttauglich erscheinen, werden Zeugnisse
hierüber, die sog. Körscheine, ausgestellt; diese Tiere gelten als „angekört“.
Für Gemeinden, in denen die Ziegenzucht oder die Schaf-
zucht von erheblicher Bedeutung sind, können die dargelegten Bestim-
mungen auch auf diese Tiergattungen ausgedehnt werden.
Der Nr. 1192 Satz 2 ist bei „Stellenvermittlers“ folgende Anmerkung 7a
beizufügen: Die vielfach beobachteten Nachteile der bisherigen Regelung
der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung haben zur Erlassung eines strenge
Vorschriften für Stellenvermittler enthaltenden Reichsgesetzes geführt.
Hervorzuheben ist, daß dem gewerbsmäßigen Stellenvermittler der Betrieb
bestimmter Gewerbe (z. B. Gast= und Schankwirtschaft, gewerbsmäßige
Vermietung von Wohn= oder Schlafstellen, Handel mit Kleidungs-, Ge-
brauchs-, Genuß= oder Verzehrungsgegenständen) untersagt ist, weil die
Erfahrung gelehrt hat, daß diese Gewerbe zur Ausbeutung der Arbeit-
suchenden benützt werden. Stellenvermittler, die für weibliche Personen
Stellen im Auslande vermitteln, unterliegen einer verschärften Aufsicht,