Full text: Bürgerkunde.

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11. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung 
des Beuterechts im Seekriege. Es erklärt die auf See auf 
neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen der 
Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater 
Natur sein, für unverletzlich, schließt Fahrzeuge harmlosen Charakters und 
Fahrzeuge, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen 
Aufgaben betraut sind, von der Wegnahme aus und regelt die Behandlung 
der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen 
Kauffahrteischiffe; 
12. über die Rechte und Pflichten der Neutralen 
im Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die 
Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor— 
nehmen dürfen. 
1374 Diese Abkommen werden durch zwei auf der ersten Friedens- 
konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von 
Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger 
Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus- 
dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist. 
Die bisherige Anmerkung 36 ist zu streichen. 
1390 Anm. 1. Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für 
das Rechnungsjahr 1911 in Ausgabe und Einnahme auf rund 2925 Mil- 
lionen Mark festgestellt (2708 Millionen im ordentlichen Etat und 217 Mil- 
lionen im außerordentlichen Etat); dazu tritt der Etat der Schutzgebiete 
mit rund 122 Millonen (83 Millionen im ordentlichen und 39 Millionen 
im außerordentlichen Etat). 
In Nr. 1391 haben die letzten 4 Zeilen zu lauten: durch die preußische 
Oberrechnungskammer, welche durch weitere vom Bundesrat zu ernennende 
Mitglieder verstärkt unter der Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ eine besondere, unabhängige Reichsbehörde bildet. 
Der Schlußsatz der Anmerkung 2 zu Nr. 1392 hat jetzt zu lauten: Die 
weiteren Bestrebungen, die überweisungen auf einen bestimmten Betrag zu 
firieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst auf eine Reihe von 
Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstande des Reichstags gescheitert. 
Bei Nr. 1396 erhält Anm. 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichs- 
steuern ist für das Rechnungsjahr 1911 zusammen auf rund 842,6 Mil- 
lionen Mark veranschlagt. Darunter die Salzsteuer mit 58,2 Millionen, 
die Tabaksteuer mit 14,5 Millionen, die Zigarettensteuer mit 25,8 Mil- 
lionen, die Zuckersteuer mit 151,9 Millionen, die Branntweinsteuer und 
Essigsäureverbrauchsabgabe mit 164,1 Millionen, die Brausteuer und die 
Übergangsabgabe von Bier mit 123,4 Millionen, die Schaumweinsteuer mit 
10,9 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechsel- 
stempelsteuer mit 17,2 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen
	        
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