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1, bei solchen von mehr als 100—400 M. 1½ 0% und steigt so weiter bis
sie die Höchstgrenze von 2% bei Kapitalrenten von mehr als 1000 M. an
erreicht.
Steuerfrei sind Witwen, geschiedene oder verlassene Ehefrauen,
vaterlose Minderjährige, erwerbsbeschränkte Personen, wenn ihre Kapital-
rente nicht mehr als 400 M. und ihr Gesamteinkommen nicht mehr als
800 M. beträgt. Unter gewissen Voraussetzungen treten Ermäßigungen an
den Tarifsätzen ein, so bei Steuerpflichtigen, deren Kapitalrente nicht mehr
als 1000 M. und deren Gesamteinnahmen nicht mehr als 2000 M. beträgt,
bis zur Hälfte. Die Veranlagung erfolgt in ähnlicher Weise wie
bei der Einkommensteuer auf Grund von Steuererklärungen der
Pflichtigen.
1457 Die Gewerbesteuer von stehenden Gewerben. Diese ist ab
1. Januar 1912 in folgender Weise geregelt.
Es unterliegen ihr die in Bahern betriebenen Gewerbe, ein-
schließlich des Bergbaus und der auf Ausbeutung von Steinbrüchen und
Gewinnung von Kalk, Zement, Ton u. dgl. gerichteten Unternehmungen.
Ausgeschlossen sind von ihr die Land= und die Forstwirtschaft, die Jagd, die
Fischerei, der Obst-, Wein= und Gartenbau mit Ausnahme der Kunst= und
Handelsgärtnerei, die im Umherziehen betriebenen Gewerbe und die staat-
lichen Verkehrsanstalten. Gewerbesteuerfrei sind das Reich, der bayerische
Staat und gemeinnützige Genossenschaften.
Die Gewerbestcuer setzt sich aus einer Betriebskapitals-
anlage und einer Ertragsanlage zusammen. Den Maßstab
der Betriebskapitalsanlage bildet der Wert des Betriebskapitals. Zum
Betriebskapital gehören sämtliche dem Gewerbebetriebe gewidmeten Gegen-
stände und Rechte mit Ausnahme jener, die der Grund= und Haussteuer
unterliegen, so z. B. die Maschinen, die Werkzeuge, die Tiere, die Urheber-
rechte, die Vorräte an Kohlen und Holz, die Rohstoffe, die zum Verkauf
bestimmten Vorräte u. a. Den Maßsttab für die Ertragsanlage bildet der
gewerbliche Reinertrag. Zur Berechnung der Steuer im einzelnen sind
Tarife aufgestellt, in denen nach der Höhe des Betriebskapitals die Betriebs-
anlage und nach der Höhe des Reinertrags die Ertragsanlage einzeln aus-
geworfen sind, so ist 3z. B. bei einem Betriebskapital von mehr als 4000 bis
6000 M. die Betriebskapitalsanlage auf 1,50 M., und bei einem Reinertrag
von mehr als 1500—2000 M. die Ertragsanlage auf 1,50 M. festgesetzt.
Bei Gewerbetreibenden, deren Betriebskapital nicht mehr als 4000 M. be-
trägt, wird keine Betriebskapitalsanlage und bei solchen, deren Reinertrag
nichk mehr als 1500 M. beträgt, keine Ertragsanlage angesetzt. Doch besteht
insoweit eine Pflicht zur Entrichtung von Gemeindeumlagen.
Die Veran'lagung der Steuer beginnt mit der Aufstellung
des Gewerbeverzeichnisses, d. i. ein von der Gemeindebehörde hergestelltes
Verzeichnis der-im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe, ihrer Unter-