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nehmer und Vertreter; die Gemeinde kann hierzu die Mitwirkung der
Hausbesitzer in Anspruch nehmen. Außerdem hat jeder Gewerbetreibende
auf öffentliche Aufforderung der Gemeinde eine Steuererklärung abzu-
geben, d. h. eine schriftliche oder zu Protokoll der Gemeindebehörde abge-
gebene Erklärung über seine für die Berechnung der Steuer erheblichen Ver-
hältnisse; der Erklärung ist die Versicherung beizufügen, daß sie nach bestem
Wissen und Gewissen gemacht wird. Die weitere Behandlung der Veran-
lagung durch die Rentämter, die Steuerausschüsse, die Berufungskommis-
sionen und die Oberberufungskommission ist im wesentlichen die gleiche,
wie bei der Einkommensteuer.
1461 Die Warenhaussteuer ist mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an
durch ein besonderes Gesetz neu geregelt, sie fließt nun den Gemeinden zu;
siehe wegen des näheren Nachtr. Nr. 735 b.
1462 Ein Teil der Hausiersteuer fällt nunmehr nicht mehr dem Staat,
sondern den Gemeinden zu, und zwar die Beträge, die von den sogenannten
Wanderlagern entrichtet werden; von letzteren spricht man dann, wenn sich
der den Gewerbebetrieb im Umherziehen Treibende vorübergehend in einem
Orte eine feste Verkaufsstelle einrichtet.
1464 Der Malzaufschlag. Auch diese Abgabe wurde neu geregelt. Ihr
unterliegt das zur Bierbereitung innerhalb Bayerns bestimmte, in Bayern
geschrotete Malz; Malz ist künstlich zum Keimen gebrachtes Getreide. Um
sämtliches Bier mit der Abgabe zu treffen, ist weiter bestimmt, daß zur
Bierbereitung andere Stoffe als Malz, Hopfen, Hefe und Wasser nicht ver-
wendet werden dürfen. Der Malzaufschlag bemißt sich nach dem Gesamt-
malzverbrauch der einzelnen Brauereibetriebe innerhalb eines Jahres; er
beträgt bis zu 1000 Doppelzentnern Malzverbrauch 15 M. für jeden Doppel-
zentner und steigt allmählich bis zu 20 M. für den Doppelzentner; der
Höôchstsatz tritt ein bei einem Malzverbrauch von mehr als 6000 Doppel-
zentnern. Für neue Brauereien erhöhen sich die Sätze für die Regel um
25 Proz. Bei der Ausfuhr von Bier, das aus versteuertem Malz hergestellt
ist, kann der Malzaufschlag zurückvergütet werden.
1466 Die Hundegebühr ist mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an durch
eine neue Abgabe, die nun Hundeabgabe heißt, ersetzt; sie fließt den
Gemeinden zu; wegen des Näheren siehe Nachtr. Nr. 735c.
1469—1471 Die bayerische Steuerreform. Sie ist nunmehr durch-
geführt; und es hat ihr zufolge die bayerische Steuergesetzgebung die im
Nachtrag dargestellte Gestaltung erfahren.