Full text: Bürgerkunde.

Der Reichstag 35 
ordnung für die nächste Sitzung. Er erteilt den Rednern das 
Wort in der Reihenfolge, in der sie sich darum gemeldet haben; doch 
müssen die Mitglieder des Bundesrats auf Verlangen jederzeit 
gehört werden. Er ruft Redner, welche die Redefreiheit 
mißbrauchen, zur Ordnung und kann auch im Falle 
gröblicher Verletzung der Ordnung ein Mitglied von der 
Sitzung ausschließen. Wurde ein Mitglied zweimal in 
derselben Rede zur Ordnung gerufen, so kann die Versamm- 
lung ihm das Wort entziehen. Scheint eine Sache genügend 
erörtert, so kann auf Antrag von 30 Mitgliedern der „Schluß der 
Debatte“ beschlossen werden; alsdann erhalten nur noch der Be- 
richterstatter und der Antragsteller das Wort. Ueber die Verhand- 
lungen des Reichstags werden Protokolle aufgenommen, sowie 
wörtliche stenographische Berichte gefertigt, welch letztere 
mit allen Anlagen im Buchhandel erscheinen. 
b. Dem Reichstage steht die für die Sicherung des Wahlrechts 
besonders bedeutsame Befugnis zu, die Legitimation seiner 
Mitglieder zu prüfen, d. h. sich zu überzeugen, ob 
die Wahlen ordnungsgemäß und ohne unzulässige Beein- 
flussung erfolgt sind. Zu diesem Zweck wird der Reichstag 
alsbald nach der Eröffnung der Sitzungen durch das Los 
in sieben gleichstarke Abteilungen zerlegt, deren jede eine 
Anzahl Wahlprüfungen erledigt. Können sich die Abteilun- 
gen über die Gültigkeit einzelner Wahlen nicht einigen oder ist eine 
Wahl förmlich angefochten worden, so wird die weitere Prüfung 
einer besonders gewählten Wahlkommission zugewiesen. Die 
Inhaber der beanstandeten Mandate behalten übrigens im Reichstag 
Sitz und Stimme, bis der versammelte Reichstag (das sog. Plenum 
des Reichstags im Gegensatze zu den Kommissionen) über die Gültig- 
keit der Wahl endgültig entschieden hat; denn diesem Plenum steht 
jeweils die letzte Entscheidung zu. 
c. Ueber alle Gesetzesentwürfe müssen, um Ueberstürzungen zu 
vermeiden, drei Beratungen oder Lesungen stattfinden. Ist 
ein Entwurf von größerem Umfang oder von besonderer Wichtigkeit, 
so wird er nach der ersten Lesung, welche sich auf eine allgemeine 
Erörterung der Vorlage beschränkt (sog. Generaldebatte), 
einer Kommission zur Beratung überwiesen. Die Kommissionen 
werden von den oben erwähnten 7 Abteilungen des Hauses ge- 
wählt und zählen daher meist 7, 14, 21 oder 28 Mitglieder. Ihre 
Sitzungen sind nur insoweit öffentlich, als auch die übrigen Reichs- 
tagsmitglieder, sowie die Mitglieder und die Kommissäre des Bun- 
desrats ihnen anwohnen können. Die Kommission wählt aus ihrer 
Mitte einen Berichterstatter, der nach Beendigung der Kommissions- 
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