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40 Das Staatsrecht des Reichs
im Eigentum des Reichs befindlichen Eisenbahnen Elsaß-Lothringens
ist einem besonderen Reichsamt für die Reichseisen-
bahnen (s. Nr. 1237) übertragen.
Ein besonderes Reichsamt für das Militärwesen gibt es nicht;
vielmehr werden die Militärangelegenheiten des Reichs vom preu-
ßischen Kriegsministerium (s. Nr. 1329) besorgt. Ausnahmen bestehen
nur für Bayern, Sachsen und Württemberg.
3. Die Reichsbeamten.
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, zu welchen insbeson-
dere die Mitglieder der obersten Reichsämter und sonstigen zentralen
Reichsbehörden, sowie die Gesandten, die Konsuln und die Post= und
Telegraphenbeamten zählen, sind durch das Reichsbeamten-
gesetz (vom Jahre 1873, neu gefaßt 1907) geordnet, welches mit be-
sonderen Maßgaben auch gilt für die Beamten in Elsaß-Lothringen
und in den Schutzgebieten, sowie für die Beamten der Reichsbank.
a. Die Ernennung
der Reichsbeamten erfolgt entweder durch den Kaiser oder in dessen
Namen durch den Reichskanzler oder durch die von letzterem dazu
ermächtigten Behörden. In gewissen Fällen hat der Bundesrat mit-
zuwirken (z. B. bei Ernennung der Mitglieder des Reichsgerichts);
in anderen (z. B. bezüglich der Mitglieder des Rechnungshofes) steht
ihm die Ernennung ausschließlich zu.“
Die Anstellung geschieht regelmäßig auf Lebenszeit, nur aus-
nahmsweise auf Widerruf oder Kündigung.
b. Die Pflichten.
Der Beamte soll durch sein Verhalten sowohl in wie außer dem
Amte sich der Achtung würdig erzeigen, die sein Beruf erfordert. Er
hat neben anderen Pflichten die Pflicht der Verschwiegen-
heit bezüglich aller amtlichen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
ihrer Natur nach notwendig ist oder besonders vorgeschrieben wird.
Er ist ferner für die Gesetzmäßigkeit seiner Hand-
lungen verantwortlich, kann sich also bei einer Verletzung
der Gesetze auch nicht berufen auf seine Gehorsamspflicht gegenüber
den Weisungen seiner Vorgesetzten. Auf die gewissenhafte Erfüllung
seiner Pflichten hat er vor dem Dienstantritt einen Diensteid zu
leisten.
» EINeinzelnenVerwaltungszweigenwerdenfernergewrsseNachs-
beamte (z. B. die mittleren und unteren Post= und Telegraphenbeamten)
von den Landesregierungen angestellt (sog. mittelbare Reichs-
beamte).