Reichskanzler, Reichsbehörden, Reichsbeamte 41
Verletzt ein Reichsbeamter seine Dienstpflichten, so findet (ab—
gesehen von einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung“) seine
disziplinäre, d. h. dienstliche, Bestrafung statt. Die Disziplinar-
strafen bestehen entweder in sog. Ordnungsstrafen (War-
nung, Verweis, Geldstrafe) oder in der Entfernung aus dem
Amte (Strafversetzung oder völlige Dienstentlassung). Während
die Ordnungsstrafen von den Dienstvorgesetzten verhängt werden
können, muß der Entfernung aus dem Amte ein förmliches
Disziplinarverfahren vorausgehen, das in eine Vorunter-
suchung und eine mündliche Verhandlung zerfällt. Dieses Verfahren
findet vor den sog. Disziplinarkammern statt, welche über-
wiegend aus hohen richterlichen Beamten zusammengesetzt sind.
Gegen die Entscheidungen der Disziplinarkammern ist die Berufung
an den aus Mitgliedern des Reichsgerichts und des Bundesrats gebil-
deten Disziplinarhof in Leipzig zulässig.
c. Die vermögensrechtlichen Ansprüche
der Reichsbeamten bestehen in dem Rechte auf den Gehalt,“ wel-
cher monatlich oder vierteljährlich vorausbezahlt wird, ferner auf
den nach Ortsklassen abgestuften Wohnungsgeldzuschuß, auf
Tagegelder und Reisekosten (bei auswärtigen Dienstgeschäf-
ten), auf mzugskosten (bei Versetzungen),“ sowie im Falle der
Dienstunfähigkeit (nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit) auf
Pension.“
Die richterlichen Beamten des Reichs nehmen wegen
der für ihr Amt notwendigen Unabhängigkeit eine besondere Rechts-
stellung ein.
an egen der gerichtlich strafbaren, besonderen Beamtenvergehen
. Nr. 2809.
Wegen der teilweisen Unpfändbarkeit der Beamtengehälter
s. Nr. 633.
Die Hinterbliebenen von Reichsbeamten, welche im Auslande be-
dienstet waren, werden auf Reichskosten in die Heimat zurückbefördert.
" Die Pension der Reichsbeamten wird nach dem zuletzt
bezogenen festen Diensteinkommen und nach der zurückgelegten Dienstzeit in
der Weise berechnet, daß sie nach vollendeter zehnjähriger Dienstzeit
5%/% = ½⅛ des bisherigen Diensteinkommens beträgt und mit den Dienst-
jahren auf höchstenso-¾ steigt.
Witwe und Kinder verstorbener Reichsbeamten haben Anspruch auf
das Gnadenquartal, d. i. den Fortbezug der dem Verstorbenen
gewährten Besoldung während des auf den Sterbemonat folgenden Viertel-
jahrs, sowie auf Witwen= und Waisengelder, deren Höhbe sich
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