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44 Das Staatsrecht des Reichs
Endlich wird die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat so-
wohl dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates als einem Aus-
länder stillschweigend dadurch verliehen, daß derselbe im Reichs-
oder Staatsdienst oder unter staatlicher Bestätigung im
Kirchen-, Schul= oder Gemeindedienst angestellt wird, es sei denn,
daß bei der Anstellung ein ausdrücklicher entgegenstehender Vorbehalt
gemacht wird.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich regelmäßig
zugleich auf die Ehefrau und die unter elterlicher Gewalt stehenden
minderjährigen Kinder.
b. Der Verlust.
Die Staatsangehörigkeit wird (abgesehen von den bereits oben
erwähnten Fällen der Verheiratung einer Frau und der Ehelich-
machung eines Kindes) verloren durch zehnjährigen ununter-
brochenen Aufenthalt im Auslande." Der Lauf dieser
Frist beginnt aber, wenn der Ausgewanderte sich im Besitze eines
Reisepapieres oder eines Heimatscheines befindet, erst mit dem Zeit-
punkt des Ablaufs der Gültigkeit dieses Papiers. Ferner schützt
dauernd vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit die Eintragung in
die Matrikel eines deutschen Konsuls, d. h. in das von dem Konsul
geführte Verzeichnis der in seinem Bezirke ansässigen Reichsange-
hörigen.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ferner auf Antrag ein
durch Entlassung aus dem Staatsverbande. Sie muß stets ohne
weiteres erfolgen, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit
eines anderen deutschen Staates behält, also auch fernerhin Deutscher
bleibt. Dagegen darf sie behufs Auswanderung aus dem Reich einem
Wehrpflichtigen im Alter von 17 bis 25 Jahren nur erteilt werden,
wenn er durch ein Zeugnis der Ersatzkommission (s. Nr. 1336) nach-
weist, daß er die Entlassung nicht bloß zur Umgehung der militärischen
brauche für den Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets und Staatsan-=
gehörigkeitsausweise zum Gebrauche innerhalb des Reichsgebiets
werden in Bahern durch die Distriktsberwaltungsbehörden (Bezirksämter
und unmittelbare Magistrate) ausgestellt. Die Heimatscheine endlich,
die bloß den Besitz der Heimat in einer bestimmten Gemeinde erweisen
sollen, werden in Bayern rechts des Rheins von den Gemeindeberwaltungen,
in der Pfalz von den Bürgermeistern ausgestellt.
** Nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika
ausgewanderte, dort als amerikanische Staatsbürger aufgenommene Bayern
verlieren kraft eines Staatsvertrags bereits nach fünf Jahren von der
Auswanderung ab die baherische Staatsangehörigkeit. Aehnliche Verein-
barungen haben die übrigen deutschen Staaten mit den Vereinigten Staaten
getroffen.