Die Staatsangehörigen 51
lasurnen Rauten, von der Linken zur Rechten in einer Diagonallinie
aufsteigend. Das Hauptschild enthält im oberen rechten Felde einen
Löwen, im oberen linken Feld drei aufsteigende Spitzen, im unteren
rechten Feld einen goldenen Pfahl, im unteren linken Feld einen
Löwen. Das Schild ist bedeckt von der Königskrone; Schildhalter
sind aufrechtstehende Löwen.
C. Die Staatsangehörigen.
1. Bei der am 1. Dezember 1905 vorgenommenen Volkszählung
wies das Königreich eine Bevölkerung von 6524 372 Einwoh-
nern auf, darunter 148790 Ausländer und 202 971 nichtbayerische
Deutsche und 4 608 469 Katholiken, 1 844 699 Protestanten und
Reformierte, 55 341 Israeliten, 15 863 Angehörige sonstiger Bekennt-
nisse. Die Bevölkerung verteilt sich auf 7 949 mittelbare Gemeinden,
d. h. solche, die einem Bezirksamt unterstehen, und 43 unmittelbare
Gemeinden, die unmittelbar den Kreisregierungen unter-
geordnet sind.
2. Wie die bayerische Staatsangehörigkeit er-
worben und verloren wird, ist bereits bei Nr. 120 dargelegt. Ebenso
wurde auf die wichtigsten Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen
bereits hingewiesen, s. Nr. 7 und Nr. 126. Die bayerische Verfassungs-
urkunde geht von dem Grundsatze aus, daß alle Staatsangehörigen
gleiche Rechte und Pflichten haben. Sie stellt außerdem unter an-
derem folgende Hauptgrundsätze über die Stellung der Staatsange-
hörigen auf. Es soll gelten: Gewissensfreiheit (d. h. Freiheit des
religiösen Bekenntnisses), Freiheit der Meinungen mit gesetzlichen
Beschränkungen gegen den Mißbrauch, gleiches Recht der Staats-
angehörigen zu allen Zweigen des Staatsdienstes zu gelangen,
gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen, Gleichheit der
Gesetze und vor dem Gesetze, Unparteilichkeit und Unaufhaltbarkeit
der Rechtspflege.“
Jeder Staatsbürger hat beim Erwerb der selbständigen Heimat,
ferner jeder Staatsdiener bei der Anstellung den sogenannten Ver-
fassungseid zu leisten, d. i. die Erfüllung der ihm als Staats-
bürger obliegenden Pflichten feierlich zu geloben. Auch sonst kann
der Verfassungseid freiwillig geleistet werden. Er lautet: „Ich
schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung
* Ein wesentliches Recht der Bewohner des Landes ist auch durch die
Strafprozeßordnung geschaffen, wonach in Strafsachen niemand anders als
in der gesetzlichen Ferm verhaftet werden darf und, wenn seine Fest-
nahme durch Polizeibehörden erfolgte, unverzüglich dem Richter zur weiteren
Verfügung vorzuführen ist.
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