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52 Das bayerische Staatsrecht
der Staatsverfassung, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Evangelium.“ Die letzten vier Worte können von Nichtchristen weg-
gelassen werden.s Zuständig zur Abnahme des Verfassungseids sind
insbesondere die Distriktsverwaltungsbehörden und die Gemeinde-
behörden.
3. Bevorzugte Klassen der Staatsangehörigen. Der Adel.
Von dem Grundsatze der Rechtsgleichheit bestehen einige Aus-
nahmen:
a. Die Verfassungsurkunde verknüpft besondere Rechte mit den
sog. Kronämtern, sie bezeichnet diese als die „obersten Würden
des Reiches“. Sie werden auf Lebenszeit oder erblich verliehen und
vererben sich dann im Mannesstamm. Kronämter sind die Aemter
des Kron-Obersthofmeisters, des Kron-Oberstkämmerers, des Kron-
Oberstmarschalls und des Kron-Oberstpostmeisters. Die Kron-
beamten sind als solche Mitglieder der Kammer der Reichsräte.
b. Der Adel teilt sich in den hohen Adel und in den niederen
Adel. Die Inhaber des hohen Adels sind die Standesherren.
Standesherrliche Familien sind jene fürstlichen und
gräflichen Familien, die bis zum Jahre 1806 oder noch länger reichs-
unmittelbar, d. h. keinem Landesherrn unterworfen waren und die
sogenannte Reichsstandschaft, d. h. Sitz und Stimme auf dem ehe-
maligen Deutschen Reichstag hatten.? Ihre wesentlichen Rechte sind:
Sie haben das Recht der Ebenbürtigkeit, d. h. Kinder aus Ehen
zwischen Mitgliedern regierender Fürstenhäuser und Mitgliedern
standesherrlicher Familien sind in den ersteren zur Thronfolge
berechtigt; sie sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte, sind frei
von der Wehrpflicht und haben das Recht der Autonomie, d. h. sie
können sich (allerdings in beschränktem Umfange) selbst Gesetze geben,
ohne die sonst erforderliche Mitwirkung des Königs und des Land-
tags. Es bleiben nämlich ihre nach den Grundsätzen der früheren
deutschen Verfassung (des alten Deutschen Reichs) bestehenden
* Die Leistung des Verfassungseids ist Voraussetzung für das Recht,
zum Landtag zu wählen.
* Standesherrliche Familien in Bayern sind: Die
Familien Castell-Castell, Castell-Rüdenhausen, Erbach-Erbach und von War-
tenberg-Roth, Fugger von Glöt, Fugger von Kirchberg und Weißenhorn,
Giech, Hohenlohe-Bartenstein und Jagstberg, Hohenlohe-Waldenburg-Schil-
lingsfürst, Leiningen, Löwenstein-Wertheim, Löwenstein-Wertheim-Linie
Rosenberg, Oettingen-Oettingen und Oettingen-Spielberg, Oettingen-Oet-
tingen und Oettingen-Wallerstein, Ortenburg-Tambach, Quadt zu Whkradt
und Jony, Rechteren-Limpurg, Schönborn-Wiesentheid, Thurn und Taxis,
Waldbott--Bassenheim, Waldburg-Zu Zeil und Trauchburg.