Full text: Badisches Verfassungsrecht.

2 I. Geschichte der Verfassung. 
rischen Ereignisse des Jahres 1809 ohne Ergebnis, und es blieben 
die zufolge der erwähnten landesherrlichen Verordnung ausgcarbeiteten 
Verfassungsentwürfe bei den späteren Verhandlungen völlig außer 
Berücksichtigung. 
Die politische Lage des jungen Staatswesens schien jedoch seine 
innere Festigung so gebieterisch zu erheischen, daß Großherzog 
Karl, der nach dem Tode des ersten Großherzogs Kar 
Friedrich im Jahre 1811 an die Regierung gelangt war, 
unterm 12. Januar 1815 von Wien aus, wo er an dem Kongres; 
teilnahm, eine Kommission für die Ausarbeitung des Entwurfs 
ciner landständischen Konstitution nach Karleruhe einberufen licß. 
welcher ein von dem Minister Freiherrn von Marschall 
ausgearbeiteter Vorschlag als Leitfaden überwiesen wurde. Aber 
auch der aus den Beratungen dieser Kommission hervorgegangene 
Entwurf einer Verfassung und eines Wahlreglements schien 
infolge der neuerlichen kriegerischen Ercignisse des Jahres 1815 
zunächst kein günstigeres Geschick zu finden als die Entwürfe vom 
Jahr 1805, trotzdem die Wiener Bunderakte in Art XIII die Be- 
stimmung enthielt: „In allen Bundesstaaten wird einc landständische 
Verfassung stattfinden". Schon Ende des Jahres 1815 gaben jedoch an 
den Großhergog gerichtete Eingaben des vordom reichsunmittelbaren 
Adels, in welchen u. a. die unverschiebliche Zusammenberufung der 
in Art XIII der deutschen Bundesakte verheißenen Stände erbeten 
wurde, sowic einc das gleiche Ziel erstrebende, von Heidelberg aus- 
gehende Bewegung in bürgerlichen Kreisen der Regierung von neuem 
Anlaß, die Verfassungsfrage weiter zu behandeln, und unterm 
16. März 1816 wurde durch ein Allerhöchstes Reskript (Reg#l 
Nr VlIIl, S 29) die Einführung einer landständischen Verfassung 
und Einberufung der ersten ständischen Versammlung auf den 
1. August 1816 angekündigt. Demgemäß wurden im Laufe des 
Sommers 1816 zwei neue Verfassungsentwürfe ausgoearbeitet, der 
eine von dem Staatsrat von Sensburg, der andere von dem 
Finangrat Nebenius, die beide die Bildung nur ciner Kammer 
vorsahen. Die Beratungen verzögerten sich jedoch auch jetzt wieder, 
und unterm 29. Juli 1816 wurde durch Allerhöchstes Restript 
(Reg#l Nr XXIV, S 99) bekannt gegeben, daß, da diejenigen 
Gegenstände der deutschen Bundesverfassung, mit welchen die Landes- 
  
1. Abgedruckt bei von Wecch, Geschichte der badischen Ver- 
fassung, S 153 ff. 
2. Abgedruckt daselbst, S 13 ff. 
3. Abgedruckt daselbst S 43 ff und 55 ff.
	        
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