Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 31. 95 
nisse und Erfahrungen vorausgesetzt werden können, die bei der 
Würdigung der für die Abgeordnetenwahl maßgebenden Verhältnisse 
erforderlich sind.“ RegBegr S 19/20. 
2. Das fünfundzwanzigste Lebensjahr muß jedenfalls am Tag 
der Wahl vollendet sein. Ob für die Frage, wann dies der Fall ist, 
die zunächst nur für das Privatrecht geltende Auslegungsvorschrift des 
VGB § 187 Abs 2 maßgebend ist, so Eichhorn, Landtagswahlrecht, 
S 15, kann, namentlich im Hinblick auf Art 55 des ReichsEinfG 
z BGB, wonach dieses nur die privatrechtlichen Vorschriften der 
Landesgesetze außer Kraft setzt, so lange eine bezügliche landesrechtliche 
Vorschrift fehlt, bezweifelt werden. Die §§ 186 und 187 BG lauten 
nämlich: 
„§ 186. Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und 
Rechtsgeschäften enthaltenen Frist= und Terminsbestimmungen gelten 
die Auslegungsvorschriften der §§# 187 bis 193. 
§ 187. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in 
den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der 
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen das Er- 
eignis oder der Zeitpunkt fallt. 
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maß- 
gebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist 
mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Be- 
rechnung des Lebensalters.“ 
Selbst wenn aber nach § 187 Abs 2 BG bzw einer dem ent- 
sprechenden landesrechtlichen Vorschrift bei einer am 1. Oktober 1905 
stattfindenden Wahl ein am 1. Oktober 1880 Geborener als wahl- 
fähig zu betrachten ist, so kann zweifellos der weiteren Folgerung 
Eichhorns a a O, daß auch, wenn die zweijährige Dauer der 
Staatsangehörigkeit oder die einjährige Dauer der Staatsangehörig- 
keit und des Wohnsitzes erst am Wahltag vollendet sein würde, die 
Wahlberechtigung gleichwohl anzuerkennen sei, nicht beigetreten wer- 
den, da hier nicht wie bezüglich der Geburt in § 187 Abs 2 Satz 2 
BGB eine Sondervorschrift erlassen ist (uvol hierwegen Planck, 
Kommentar zum BG, Note 2 zu § 187), vielmehr die Regel des 
5187 Abs 1 zur Anwendung zu kommen hat, weil für den Anfang 
der Frist die Erwerbung der Staatsangehörigkeit bzw die Wohnsitz- 
nahme, somit ein Ereignis maßgebend und deshalb bei der Berechnung 
der Frist der Tag nicht mitzurechnen ist, auf welchen das Ereignis fällt. 
3. Wie für die Reichstagswahlen wird auch hier ein Wohnsitz 
im Sinn des Zivilrechts BSB §§ 7—9, § 11 nicht zu fordern sein, 
vielmehr beim Mangel eines Wohnsitzes im Sinn des Bürgerlichen
	        
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