Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 34. 97 
Staatsangehörigkeit ausgenommenen Personen enthalte, da sie sich 
gleichmäßig auf alle Staatsangehörigen bezieht, insbesondere auch 
die geborenen Badener trifft, die durch Entlassung die badische Staats- 
angehörigkeit verloren hatten, sie aber später durch Aufnahme oder 
Naturalisation wieder erwerben. Wenn Art 3 der Reich-Verf auch 
hinsichtlich der politischen Rechte aller Angehörigen deutscher Bundes- 
staaten ein gemeinsames Indigenat begründet hätte, so würde kon- 
sequenterweise auch das Erfordernis der vorherigen Erwerbung des 
Staatsbürgerrechts nicht als Bedingung für die Ausübung des Wahl- 
rechts in einem andern deutschen Bundesstaat aufgestellt werden 
dürfen, und es müßte jeder Badener ohne vorherige Erwerbung der 
Staatsangehörigkeit zu den Landtags= 2c Wahlen in allen andern 
deutschen Staaten zugelassen werden, eine Konsequenz, die in der staats- 
rechtlichen Literatur bis jetzt nur ganz vereinzelt Anerkennung ge- 
funden hat. Vgl von Seydel, Kommentar, S 54. Der Vorteil, den 
der geborene Badener gegenüber dem erst im wahlfähigen Alter in 
die badische Staatsangehörigkeit aufgenommenen Deutschen hat, ist 
nicht die Folge einer gesetzlichen ungleichen Behandlung, sondern eine 
unvermeidliche Folge tatsächlicher natürlicher Verhältnisse. 
Ganz übereinstimmend mit dieser Auffassung ist auch in dem 
Schlußprotokoll zu dem Vertrag des Norddeutschen Bundes mit 
Bayern vom 23. November 1870 unter II. ausdrücklich festgestellt, 
daß sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nicht auf die Frage 
erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen jemand zur Ausübung 
politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei, und unter 
Bezugnahme auf diese Bestimmung hat auch der Staatssekretär Graf 
Posadowsky in der Reichstagssitzung vom 17. März 1905 (Sten. 
Prot S 5342) auf eine Bemerkung des Abg. Eichhorn sich dahin 
ausgesprochen, daß die Landesgesetze darüber zu bestimmen hätten, 
unter welchen Bedingungen die Angehörigen anderer Bundesstaaten 
zur Ausübung politischer Rechte im Bundesstaat des Wohnorts be- 
fugt sind. 
Im übrigen ist zur Entscheidung dieser Frage, abgesehen von 
dem nach § 41 Verf jeder Kammer zustehenden Recht der Prüfung 
der streitigen Wahlen der ihr angehörigen Mitglieder nach § 74 
Landt WG der Verwaltungsgerichtshof in erster und letzter Inftanz 
zuständig, bei dem gegen die bezügliche Entschließung des Bezirksrats 
(Ziff 18 lit b der LhV vom 5. August 1884, die Verwaltungsrechts- 
pflege betr, Gu VBl S 369) Klage erhoben werden kann. 
Ueber die Erwerbung und den Verlust der Staatsangehörigkeit 
vol Bem 1 zu § 7. 
Wegen der Berechnung der Karenzzeit vol Bem 2. 
Glockner, Bad. Verfassungsrecht. 7
	        
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