Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 35. 99 
spätestens am 31. Dezember 1904 die badische Staatsangehörigkeit 
erworben und ihren Wohnsitz im Großherzogtum genommen haben, 
ohne daß es auf die Dauer des Besitzes der Staatsangehörigkeit oder 
des Wohnsitzes ankommt, vol Bem 1 zu den Uebergangsbestimmungen 
S 177 ff. 
6. Außer den landesrechtlich geregelten Fällen des Ausschlusses 
von der Wahlberechtigung kommen hier noch die im Reichsstrafgesetz- 
buche behandelten Tatbestände in Betracht, bei deren Vorliegen zu- 
folge strafgerichtlichen Urteils das Recht, in öffentlichen Angelegen- 
heiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, ausgeschlossen 
ist, vgl § 34 Ziff 4 des RSt GB. Dafß dieser reichsgesetzliche Aus- 
schließungsgrund der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im 
Landesgesetz ausdrücklich erwähnt werde, wie dies seither in § 35 
Ziff 4 der Landtagswahlordnung geschehen ist, erschien als überflüssig 
und auch als nicht ganz korrekt. RegBegr S 20. 
8 35. 
Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigungruht:: 
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder 
wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;? 
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der 
Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Konkurs- 
verfahrens;" 
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorüber- 
gehenden Unglücks ausgenommen, eine Armenunter- 
stützung aus öffentlichen Mitteln bezieht oder im letzten 
der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen hat;? die 
Befreiung von der Entrichtung des für den Besuch 
öffentlicher Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts und 
die unentgeltliche Beschaffung der für die Besucher sol- 
cher Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht 
als Armenunterstützung;? 
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung 
und ohne Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der 
Wählerliste mit der Entrichtung einer ihm für das vor- 
ausgegangene Steuerjahr gegenüber dem Staat oder 
der Gemeinde obliegenden direkten Steuer im Rück- 
stand ist.“ * 
Gesetz vom 24. August 1001, Art 3. 
7*
	        
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