Full text: Badisches Verfassungsrecht.

100 II. Verfassung. 
1. Ueber den seitherigen Inhalt des 8 85 vgl g 82b und 
Bem 1 dazu. 
2. Durch den neuen § 35 werden die seither in § 35 der Land- 
tagswahlordnung als Ausschließungsgründe behandelten Tatbestände 
geregelt. Es schien angezeigt, sämtliche grundlegenden Bestimmungen 
über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in der Verfassung 
selbst zusammenzufassen. Da die im § 35 bezeichneten Voraus- 
setzungen nicht das Wahlrecht selbst ausschließen, sondern nur be- 
wirken, daß der an sich Wahlberechtigte beim Vorliegen jener Tat- 
bestände auf deren Dauer an der Ausübung der Wahlbefugnis ge- 
hindert ist, werden diese Fälle nicht mehr, wie nach § 35 der seit- 
herigen Landtagswahlordnung, als Gründe, die das Wahlrecht aus- 
schließen, bezeichnet, sondern als Gründe, bei deren Vorliegen 
die Wahlbefugnis ruht. RegBegr S 20/21. Gleichwohl sind diese 
„Wahlberechtigten“ nicht in die Wählerliste aufzunehmen, vol Bem 1 
zu § 32 Landt WG. 
3. Val § 35 Ziff 1 LandtWO; „Mundtote“ gibt es nach 
dem jetzigen bürgerlichen Recht nicht mehr. Außer bei denjenigen, 
welche wegen geistiger Erkrankung, Verschwendung oder Trunksucht 
nach §§ 6 und 1896 BE entmündigt und damit unter Vormund- 
schaft gestellt sind, soll auch bei denjenigen die Wahlberechtigung 
ruhen, welche wegen geistiger Gebrechen — nicht auch wegen körper- 
licher Gebrechen — nach § 1910 des BGB unter Pflegschaft gestellt 
sind. Auch die nach § 1906 des BG angeordnete vorläufige Vor- 
mundschaft fällt unter die Bestimmung der Ziff 1. RegBegr S 21. 
4. Vgl § 35 Ziff 2 der Landt WO. Die jetzige Fassung schließt 
sich dem Wortlaut der Konkursordnung an. 
5. Vgl § 35 Ziff 3 Landt W und § 3 Ziff 3 Reichst WG. 
Auch Fälle unverschuldeter Arbeitslosigkeit, welche den davon Be- 
troffenen zur Annahme einer Armenunterstützung nötigen, können 
als Fälle vorübergehenden Unglücks anzusehen sein, welche die Wahl- 
berechtigung nicht zum Ruhen bringen; immerhin fordert die An- 
wendung dieser Ausnahmebestimmung ein genaues Eindringen in die 
sozialen Verhältnisse der betreffenden Wahlberechtigten. Komm Ber 
der zweiten Kammer S 46. Unterstützungen aus Stiftungsmitteln, 
besonderen Fonds für Wohltaten 2c gelten nach der feststehenden Aus- 
legung der bezüglichen Vorschrift des Reichstagswahlgesetzes nicht als 
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln, ebenso die Gewährung 
des Armenrechts zur Führung eines Prozesses, SPO § 114 ff, oder 
außerordentliche Bewilligungen aus staatlichen Mitteln bei all- 
gemeinen Notständen, vgl Seydel in Hirths Ann 1880 S 361.
	        
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