I. Geschichte der Verfassung. 3
verfassung in Einklang gesetzt werden sollte, noch nicht unter den
sämtlichen Bundesgliedern verabredet seien, die ständische Konstitution,
welche bereits vollendet zur Höchsten Sanktion vorliege, für jetzt noch
nicht verkündet werde. Eine solche Verabredung der Bundesregierungen
tam jedoch auch in der Folge nicht zustande. Das im Dezember 1817
Zur Bearbeitung der Angelegenheiten des deutschen Bundes nieder-
gesetzte Komitee, welchem außer den Ministern von Reitzenstein
und von Berstett u. a. auch Finanzrat Nebenius angehörte,
wurde deshalb, nachdem es sich im April 1818 dafür ausgesprochen
hatte, daß es nunmehr an der Zeit sei, eine die Vollziehung des
Art XIII der Bundcsakte betreffende Erklärung zu erlassen, von
Großherzog Karl unterm 28. April 1818 mit der Aus-
arbeitung eines neuen Verfassungsentwurfs unter Berücksichtigung
der früheren Entwürfe und der in der Gesetzgebung anderer
Bundesstaaten über landständische Verfassung bisher in Ucbung
gekommenen Einrichtungen beauftragt. In einer unter dem Vorsitz
des Großherzogs abgehaltenen Sitzung dicses Komitces wurde vom
Großherzog selbst das Zweikammersystem als Grundlage des neuen
Entwurfs bestimmt und der Finanzrat Nebenius zum Referenten
bestellt. Der von Nebenius in kurzer Zeit fertig gestellte Entwurf
der Verfassungsurkunde und ciner besonderen Wahlordnung fand mit
unbedeutenden Aenderungen die Billigung des Komitces für Bundes-
angelegenheiten und wurde in dieser Fassung bei den im Bade Gries-
bach unter dem Vorsitze des Großherzogs abgehaltenen Schluß-
beratungen, zu denen übrigens Nebenius nicht zugegogen war, mit
Ausnahme des § 59 unvcrändert angenommen. Dieser hatte in dem
Entwurf von Nebenius die Fassung: „Für den Großherzog und
die Glieder der Großherzoglichen Familie wird eine Zivillistc festgesetzt,
die ohne Zustimmung der Stände nicht erhöht und ohne Bewilligung
des Großherzogs nicht vermindert werden kann.“ Der Großberzog
wünschte aber, daß in der Verfassung die sämtlichen Domänen aus-
drücklich als Familiengut des Großherzoglichen Hauses anerkannt
werden, und es erhielt deshalb § 59 seine jetzige Fassung. Im
Reg Bl Nr XVIII, S 101 vom 29. August 1818 wurde die vom
22. August datierte Verfassungsurkunde sodann publiziert, überall
mit freudigem Dank begrüßt, von dem zahlreiche Adressen an den
Großherzog aus allen Teilen des Landes Zeugnis ablegten.
Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags war in § 81 der
Verfassungsurkunde selbst auf den 1. Februar 1819 festgesetzt. Aber
noch bevor die zum Vollzug der Verfassung erforderliche Wahlordnung
und die in § 33 als Bestandteil der Verfassung erklärte Verteilungsliste
1*