Full text: Badisches Verfassungsrecht.

I. Geschichte der Verfassung. 3 
verfassung in Einklang gesetzt werden sollte, noch nicht unter den 
sämtlichen Bundesgliedern verabredet seien, die ständische Konstitution, 
welche bereits vollendet zur Höchsten Sanktion vorliege, für jetzt noch 
nicht verkündet werde. Eine solche Verabredung der Bundesregierungen 
tam jedoch auch in der Folge nicht zustande. Das im Dezember 1817 
Zur Bearbeitung der Angelegenheiten des deutschen Bundes nieder- 
gesetzte Komitee, welchem außer den Ministern von Reitzenstein 
und von Berstett u. a. auch Finanzrat Nebenius angehörte, 
wurde deshalb, nachdem es sich im April 1818 dafür ausgesprochen 
hatte, daß es nunmehr an der Zeit sei, eine die Vollziehung des 
Art XIII der Bundcsakte betreffende Erklärung zu erlassen, von 
Großherzog Karl unterm 28. April 1818 mit der Aus- 
arbeitung eines neuen Verfassungsentwurfs unter Berücksichtigung 
der früheren Entwürfe und der in der Gesetzgebung anderer 
Bundesstaaten über landständische Verfassung bisher in Ucbung 
gekommenen Einrichtungen beauftragt. In einer unter dem Vorsitz 
des Großherzogs abgehaltenen Sitzung dicses Komitces wurde vom 
Großherzog selbst das Zweikammersystem als Grundlage des neuen 
Entwurfs bestimmt und der Finanzrat Nebenius zum Referenten 
bestellt. Der von Nebenius in kurzer Zeit fertig gestellte Entwurf 
der Verfassungsurkunde und ciner besonderen Wahlordnung fand mit 
unbedeutenden Aenderungen die Billigung des Komitces für Bundes- 
angelegenheiten und wurde in dieser Fassung bei den im Bade Gries- 
bach unter dem Vorsitze des Großherzogs abgehaltenen Schluß- 
beratungen, zu denen übrigens Nebenius nicht zugegogen war, mit 
Ausnahme des § 59 unvcrändert angenommen. Dieser hatte in dem 
Entwurf von Nebenius die Fassung: „Für den Großherzog und 
die Glieder der Großherzoglichen Familie wird eine Zivillistc festgesetzt, 
die ohne Zustimmung der Stände nicht erhöht und ohne Bewilligung 
des Großherzogs nicht vermindert werden kann.“ Der Großberzog 
wünschte aber, daß in der Verfassung die sämtlichen Domänen aus- 
drücklich als Familiengut des Großherzoglichen Hauses anerkannt 
werden, und es erhielt deshalb § 59 seine jetzige Fassung. Im 
Reg Bl Nr XVIII, S 101 vom 29. August 1818 wurde die vom 
22. August datierte Verfassungsurkunde sodann publiziert, überall 
mit freudigem Dank begrüßt, von dem zahlreiche Adressen an den 
Großherzog aus allen Teilen des Landes Zeugnis ablegten. 
Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags war in § 81 der 
Verfassungsurkunde selbst auf den 1. Februar 1819 festgesetzt. Aber 
noch bevor die zum Vollzug der Verfassung erforderliche Wahlordnung 
und die in § 33 als Bestandteil der Verfassung erklärte Verteilungsliste 
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