104 II. Verfassung.
das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf
welche § 35 Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet.
(2.) Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der
Amtsgerichte und Notariate, sowie der Bezirksbehörden der
Steuer-, Zoll-, Domänen--, Forstverwaltung, der staatlichen
Hochbau--, Wasserbau-, Straßenbau= und Eisenbahnverwaltung,
die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die Ortsgeistlichen sind
in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk
ganz oder teilweise angehört.“
Gesetz vom 24. August 1004, Art 3.
1. Die seither im § 37 enthaltenen Bestimmungen über die
Wählbarkeit zum Abgeordneten hatten gelautet:
„Zum Abgeordneten kann ohne Rücksicht auf Wohnort ernannt
werden jeder Staatsbürger, der das 30. Lebensjahr vollendet hat,
und die Wählbarkeit zum Wahlmann besitzt.
Landes-, Standes= und Grundherrliche Bezirks-Beamte, Pfarrer,
Physici und andere geistliche oder weltliche Lokaldiener können als
Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr
Amtsbezirk gehört.“
Daß beim Vorliegen der Tatbestände, welche nach § 35 Ziff 1
bis 3 das Ruhen der Befugnis zur Ausübung des Wahlrechts zur
Folge haben, auch die Wählbarkeit ausgeschlossen ist, steht mit dem
seitherigen Recht im Einklang. Die Wählbarkeit auch beim Vorliegen
der in § 35 Ziff 4 und in § 49 des Reichs Mil G bezeichneten Voraus-
setzungen auszuschließen, schien nicht angezeigt. Aus der Fassung des
§ 39 Abs 2 ist zu entnehmen, daß die Eigenschaft als Abgeordneter
dann erlischt, wenn bei einem Abgeordneten während der Dauer
der Kammermitgliedschaft eine der Tatsachen hervortritt, die seinc
Wählbarkeit zum Abgeordneten ausschließen. Reg Begr S 23. Ebenso
wie die Soldaten sind auch diejenigen, welche nicht in die Wähler-
liste aufgenommen sind, und deren Wahlrecht deshalb ruht, vgl
Bem 8 zu § 35 Verf, wählbar. Nicht wählbar sind dagegen zufolge
§# -34 Ziff 4 RSt GB diejenigen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind. — Wenn im Zeitpunkt der Wahl eine der Voraus-
setzungen der Wäbhlbarkeit fehlt, kann sie nicht nachträglich erfüllt,
die Wahl nicht nachträglich gültig werden.
2. Zu Abs 2 führt die RegBegr S 23 aus: „Die Ausschließung
der Geistlichen und bestimmter Beamtenklassen von der Wählbarkeit
innerhalb ihres Dienstbezirks ist nur in einem Teile der größeren