Verfassung. 8 36. 105
deutschen Staaten Rechtens, nämlich außer Baden (seither § 37 Abs 2
Verf) in Württemberg (§ 146 der württ Verf) und Hessen (Art 15
des hess WahlG von 1872), während dem Reichstagswahlgesetze und
der bayerischen und sächsischen Gesetzgebung dieser örtlich wirkende
Ausschließungsgrund fremd ist. Wenn auch unter den gegenwärtigen
Verhältnissen auf die Aufrechterhaltung dieses Ausschließungs-
grundes, welcher die Auswahl unter den das Vertrauen der Be-
völkerung genießenden Persönlichkeiten zuweilen ohne Not beschränkt,
ein besonderer Wert nicht zu legen ist, so hat die Novelle doch das
bestehende Recht im wesentlichen belassen. Weggelassen wurde nur
der Ausschluß der grund= und standesherrlichen Beamten, denen
gegenwärtig eine öffentliche Gewaltbefugnis nicht mehr zukommt;
auch wurde zur Beseitigung der stets von neuem auftauchenden
Meinungsverschiedenheiten der Umkreis der Beamtenstellen, deren
Bekleidung die Wählbarkeit innerhalb des Dienstbezirks aufhebt, im
Anschluß an die derzeitige Behördenorganisation bestimmter be-
zeichnet.“ Ueber die Auslegung des früheren § 37 Abs 2 vol ins-
besondere den auf dem Landtag 1893/94 von der Geschäftsordnungs-
kommission der zweiten Kammer erstatteten Bericht. Verh d zweiten
Kammer 93/94, 4. BeilH, S 411 ff.
Im übrigen ist die Wählbarkeit der Staatsbeamten nicht be-
schränkt, insbesondere bedürfen dieselben — was in der ersten Zeit
des parlamentarischen Lebens wiederholt zu Meinungsverschieden-
heiten zwischen Regierung und Kammern Anlaß gab, vol das landes-
herrliche Manifest vom 5. August 1841, RegBl Nr XXI, S 189;
Verh der zweiten Kammer 1833, 2. BeilHeft S 33, und Verh der
zweiten Kammer 1841/42, Prot S 10 ff, 150 ff. 205, und 4. Beil Heft
S5, 33 und 203 — zur Teilnahme an den Verhandlungen des Land-
tags — wie zum Eintritt in den Reichstag, Art 21 Abs 1 Reichs Verf—
keines Urlaubs, und es sind die Stellvertretungskosten in diesem Fall
von der Kasse zu tragen, aus welcher der Beamte sein Dienstein-
kommen bezieht, § 14 Abs 2 Beamt G. Nur ist der Beamte nach § 21
Abs 2 der V vom 27. Dezember 1889, die Pflichten der Beamten
betr (G u VBl S 5635), verpflichtet, der vorgesetzten Behörde von
der beabsichtigten Abwesenheit so rechtzeitig Anzeige zu erstatten,
daß erforderlichenfalls für anderweite Versehung des Dienstes ge-
sorgt werden kann.
Auf dem Landtag 1843/45 wurde übrigens auch einem
katholischen Stadtpfarrer vom erzbischöflichen Ordinariat der zum
Eintritt in die zweite Kammer erforderliche Urlaub versagt, weshalb
der betreffende Geistliche das Mandat niederlegte. Verh der zweiten
Kammer 1843/45, 13. BeilHeft S 43.