Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 36. 105 
deutschen Staaten Rechtens, nämlich außer Baden (seither § 37 Abs 2 
Verf) in Württemberg (§ 146 der württ Verf) und Hessen (Art 15 
des hess WahlG von 1872), während dem Reichstagswahlgesetze und 
der bayerischen und sächsischen Gesetzgebung dieser örtlich wirkende 
Ausschließungsgrund fremd ist. Wenn auch unter den gegenwärtigen 
Verhältnissen auf die Aufrechterhaltung dieses Ausschließungs- 
grundes, welcher die Auswahl unter den das Vertrauen der Be- 
völkerung genießenden Persönlichkeiten zuweilen ohne Not beschränkt, 
ein besonderer Wert nicht zu legen ist, so hat die Novelle doch das 
bestehende Recht im wesentlichen belassen. Weggelassen wurde nur 
der Ausschluß der grund= und standesherrlichen Beamten, denen 
gegenwärtig eine öffentliche Gewaltbefugnis nicht mehr zukommt; 
auch wurde zur Beseitigung der stets von neuem auftauchenden 
Meinungsverschiedenheiten der Umkreis der Beamtenstellen, deren 
Bekleidung die Wählbarkeit innerhalb des Dienstbezirks aufhebt, im 
Anschluß an die derzeitige Behördenorganisation bestimmter be- 
zeichnet.“ Ueber die Auslegung des früheren § 37 Abs 2 vol ins- 
besondere den auf dem Landtag 1893/94 von der Geschäftsordnungs- 
kommission der zweiten Kammer erstatteten Bericht. Verh d zweiten 
Kammer 93/94, 4. BeilH, S 411 ff. 
Im übrigen ist die Wählbarkeit der Staatsbeamten nicht be- 
schränkt, insbesondere bedürfen dieselben — was in der ersten Zeit 
des parlamentarischen Lebens wiederholt zu Meinungsverschieden- 
heiten zwischen Regierung und Kammern Anlaß gab, vol das landes- 
herrliche Manifest vom 5. August 1841, RegBl Nr XXI, S 189; 
Verh der zweiten Kammer 1833, 2. BeilHeft S 33, und Verh der 
zweiten Kammer 1841/42, Prot S 10 ff, 150 ff. 205, und 4. Beil Heft 
S5, 33 und 203 — zur Teilnahme an den Verhandlungen des Land- 
tags — wie zum Eintritt in den Reichstag, Art 21 Abs 1 Reichs Verf— 
keines Urlaubs, und es sind die Stellvertretungskosten in diesem Fall 
von der Kasse zu tragen, aus welcher der Beamte sein Dienstein- 
kommen bezieht, § 14 Abs 2 Beamt G. Nur ist der Beamte nach § 21 
Abs 2 der V vom 27. Dezember 1889, die Pflichten der Beamten 
betr (G u VBl S 5635), verpflichtet, der vorgesetzten Behörde von 
der beabsichtigten Abwesenheit so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, 
daß erforderlichenfalls für anderweite Versehung des Dienstes ge- 
sorgt werden kann. 
Auf dem Landtag 1843/45 wurde übrigens auch einem 
katholischen Stadtpfarrer vom erzbischöflichen Ordinariat der zum 
Eintritt in die zweite Kammer erforderliche Urlaub versagt, weshalb 
der betreffende Geistliche das Mandat niederlegte. Verh der zweiten 
Kammer 1843/45, 13. BeilHeft S 43.
	        
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