Full text: Badisches Verfassungsrecht.

106 II. Verfassung. 
Nicht wählbar sind in den Landtag zufolge der ausdrücklichen 
Bestimmung in Art 4 des OberrechnungskammerG die Mitglieder 
der Oberrechnungskammer. 
§ 37. 
(1.) Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden 
in Zeiträumen von vier Jahren neu gewählt (Landtags- 
periode). 
(2.) Die periodische Wahl findet gleichzeitig: für sämt- 
liche Abgeordnete an einem vom Großherzog zu bestimmenden 
Tage statt. 
(3.) Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit 
dem Tage der periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind. 
Gesetz vom 24. August l00d, Art 3. 
1. Ueber die frühere Fassung des § 37 vgl Bem 1 zu § 36. 
Die neue Vorschrift wiederholt die bisher in § 38 enthaltene 
Bestimmung über die vierjährige Dauer der Wahlperiode und ersetzt 
die seither vorgeschriebene zweijährige hälftige Erneuerung in Ueber- 
einstimmung mit dem am 4. Juli 1902 von der zweiten Kammer 
angenommenen Initiativentwurf durch die Gesamterneuerung der 
zweiten Kammer. Die Nachteile der Teilerneuerung sind in dem 
vom Abgeordneten Häußer im Jahr 1849 erstatteten Bericht der 
Kommission der zweiten Kammer über einen Gesetzentwurf, betr die 
Zusammensetzung der beiden Kammern, Verh d zweiten Kammer 
1847/49, 10. Beil Heft, S 93 ff, dahin zusammengefaßt, daß die 
Teilerneuerung das Volk in Spannung halte, ohne ihm doch 
den Vorteil einer gänzlich neuen Wahl zu bieten, und daß sie weder 
den gesetzgebenden Körper, noch die Regierung jemals zu ruhiger, 
stetiger Arbeit gelangen lasse und die Tätigkeit der Regierung er- 
schwere. Jedenfalls machen sich bei einer teilweisen Erneuerung, 
welche nach jedem Landtagsschlusse die Hälfte der Abgeordneten einer 
Neuwahl unterwirft und nach je zwei Jahren das halbe Land in die 
Wahlbewegung hereinzieht, die der Teilerneuerung zugeschriebenen 
Vorzüge nur in schwachem Maße, die Nachteile einer schwankenden 
Zusammensetzung der Kammer aber zu häufig geltend. Reg Begr 
S 24. 
2. Auch für die Wahlen zur ersten Kammer wird der Wahltag 
vom Großherzog bestimmt, § 6 Landt Wz; es ist aber nicht vor- 
geschrieben, daß die Wahlen zu den beiden Kammern an demselben 
Tage stattfinden.
	        
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