Full text: Badisches Verfassungsrecht.

108 II. Verfassung. 
§ 39. 
(1.) Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Be- 
rufung als Stellvertreter begründete Mitgliedschaft im Land- 
tag kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. 
Dieselbe ist bei versammeltem Landtage dem Präsidenten der 
betreffenden Kammer, sonst dem Präsidenten des Staats- 
ministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig er- 
klärten Verzichts findet nicht statt.1 
(2.) Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Land- 
tags durch Tod, Verzicht oder durch Wegfall einer der für die 
Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen? ausgeschieden, so 
hört die Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag 
Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf, in welchem der Aus- 
geschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tatsachen die 
Mitgliedschaft im Landtag verloren haben würde. 
Gesetz vom :4. August roocd, Art 3. 
1. Die seitherige Fassung lautete: 
„Jede neue Wahl eines Abgeordneten, die wegen Auflösung der 
Versammlung oder wegen des regelmäßigen Austritts eines Mit- 
gliedes nötig wird, zieht eine neue Wahl der Wahlmänner nach sich.“ 
Die hier vorgesehenen Bestimmungen entsprechen im wesent- 
lichen der seitherigen Uebung. Die ausdrückliche Regelung erschien 
namentlich deshalb wünschenswert, weil sich hinsichtlich der im § 28 
vorgesehenen Stellvertreter sonst über die Voraussetzungen des Ver- 
zichts Meinungsverschiedenheiten ergeben könnten. Vgtl Reg Begr S 25. 
2. Aus der Fassung ergibt sich, daß die auf Wahl oder Er- 
nennung begründete Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern 
außer durch Tod und Verzicht auch dann erlischt, wenn eine der für 
die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen wegfällt. Es erlischt 
also durch Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit die Mit- 
gliedschaft in den Kammern gemäß § 36 vgl mit §§ 34 und 35 
Ziff 1—3 beim Verlust der badischen Staatsangehörigkeit, beim Auf- 
geben des Wohnsitzes im Großherzogtum, bei Stellung unter Vor- 
mundschaft und unter Pflegschaft wegen geistiger Gebrechen, bei Er- 
öffnung des Konkursverfahrens und beim Bezug einer nicht durch 
vorübergehendes Unglück verursachten Armenunterstützung aus 
öffentlichen Mitteln. KommBer der zweiten Kammer S 48. 
Damit ist eine für das Reichstagswahlrecht noch bestrittene
	        
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