Full text: Badisches Verfassungsrecht.

110 II. Verfassung. 
den Wählern Gelegenheit geboten wird zu der Erwägung, ob sie 
in jenem Vorgang Anlaß finden, mit ihrer Vertretung einen andern 
Abgeordneten zu betrauen. RegBegr, Verh der zweiten Kammer 
69/70, 4. Beil Heft, S 25. 
2. Also sowohl der zweiten als auch der ersten Kammer. 
3. Nach dem Wortlaut gilt die Vorschrift weder für den Hofdienst, 
noch den Kirchendienst oder den Gemeindedienst, ebenso Seydel 
in Hirths Ann 1880 S 398; sie wird aber nach Sinn und Zweck 
auch nicht anwendbar sein für den Reichsdienst, den Dienst im 
preußischen Heere und in einem andern Bundesstaat. — In Betracht 
kommen nur die besoldeten Aemter, nicht die Ehrenämter oder bloße 
Titel, mit welchen keinerlei amtliche Tätigkeit verbunden ist; auch 
beim Eintritt in ein höheres Amt kann nur ein besoldetes Amt in 
Frage stehen. Die Annahme eines besoldeten Staatsamts ist nicht 
notwendig mit dem Eintritt in den Staatsdienst gleichbedeutend, sie 
liegt vielmehr auch dann vor, wenn jemand neben dem Amt, welches 
er bereits versieht, noch ein anderes annimmt. Die Erhöhung des 
Rangs oder Gehalts unter Beibehaltung desselben Amts hat den 
Verlust des Abgeordnetensitzes nicht zur Folge, ebensowenig die Ver- 
tauschung des Amts mit einem andern, sofern nicht damit ein höherer 
Rang oder ein höherer Gehalt oder beides verbunden ist, val 
Seydel aa O 399 und Kommentar S 197 ff. 
4. Den Wiedereintritt eines in den Ruhestand versetzten Beamten 
in den aktiven Dienst hat die zweite Kammer am 14. März 1882 
(mit 31 gegen 30 Stimmen) ebenfalls als Annahme eines Staats- 
amts betrachtet. Landt 1882, Prot Heft S 81. Nach § 49 des 
BeamtW# dürfte die Frage wohl anders zu entscheiden sein, da hier- 
nach der zuruhegesetzte Beamte unter bestimmten Voraussetzungen 
verpflichtet ist, wieder ein Amt zu übernehmen. 
Sowohl für die Annahme eines Amts als den Eintritt in ein 
höheres Amt ist der Zeitpunkt maßgebend, mit welchem die recht- 
liche Wirkung der Ernennung oder Beförderung eintritt, val 
Seydel in Hirths Ann 1880 S 400 und Kommentar zu Art 21 
Reichs Verf, S 198. 
§ 41. 
Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen: der 
ihr angehörigen Mitglieder. 
1. Eine in der Kommission der zweiten Kammer bei Beratung 
der Novelle vom Jahr 1904 beantragte Aenderung zu dem Zweck, 
um die Entscheidung über solche Wahlen einem besonders zu be-
	        
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