Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 41. 111 
stellenden richterlichen Kollegium zu übertragen, — vgl hierüber die 
Abhandlung von Walz, Verwzeitschrift 1902, S 125 ff, und über 
die Ausgestaltung des hierin vielfach als vorbildlich bezeichneten eng- 
lischen Rechts und dessen Mängel jetzt Hatschek, Englisches 
Staatsrecht, S 302 ff, insbesondere 305, — fand nicht die Zu- 
stimmung der Mehrheit. Diese machte geltend, es handle sich 
um ein hoch zu haltendes Recht der Kammern, ihre eigenen An- 
gelegenheiten selbst zu entscheiden, welches ohne Not nicht aufgegeben 
werden könne; auch würde die Bildung eines besonderen, zur Ent- 
scheidung über streitige Wahlen berufenen Gerichtshofes nicht un- 
erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen, und es würden 
richterliche Beamte, welche in diesen Gerichtshof ernannt würden, 
in den Kampf der politischen Parteien verwickelt, was nicht erwünscht 
sei. KommBer der zweiten Kammer S 49/50. 
2. Wenn auch diese Bestimmung ausdrücklich nur für streitige 
Wahlen gilt, so steht doch aus Gründen, die in der Natur der 
Sache liegen, der ersten Kammer auch das Recht zu, die Legitimation 
der nicht gewählten Mitglieder zu prüfen, was z B beim Uebergang 
einer Standesherrschaft auf ein anderes Mitglied einer standesherr- 
lichen Familie von Bedeutung sein kann. Vol Bem 2 zu § 27 und 
Prot der ersten Kammer von 47/48, 1. Prot Heft S 176 ff. Ebenso 
Wielandt, Staatsrecht, S 67, Anm 1, und Walz in der 
Verwzeitschr 1902 S 132, Anm 1. 
3. Ueber die Prüfung der Vollmachten der neu eingetretenen 
Abgeordneten enthalten die Geschäftsordnungen der beiden Kammern 
nähere Vorschriften, s unten unter VI. Vgl GeschO I. K §§# 2—6, 
GeschO II. K §#§# 2—9a. Aus der letzteren ist hervorzuheben, daß 
Wahlanfechtungen oder Einsprachen gegen die Gültigkeit einer Wahl 
spätestens vor Beginn der zur erstmaligen Wahlprüfung anberaumten 
Sitzung der Kammer beim Bureau derselben einkommen müssen 
(GeschO II. K § 7). Trotz des Wortlauts „streitige Wahlen“ werden 
sämtliche Wahlen ohne Rücksicht darauf, ob Einsprachen gegen dieselben 
vorliegen oder nicht, von den Kammern geprüft, Gesch § 2. Ob 
die Erhebung einer Einsprache gegen eine Wahl allen Wahlberechtigten 
zusteht, wie dies für die Reichstagswahlen angenommen wird, vgl 
Laband, Staatsrecht lL. S 314, Anm 1, Seydel in 
Hirths Ann 1880 S 394 und Kommentar S 207, oder nur 
den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises, ist zweifelhaft, 
vol Walz, Verwmgeitschr 1902, S 154. Daß auch seitens der Re- 
gierung eine etwaige Ungültigkeit einer Wahl geltend gemacht werden 
kann, ist wohl selbstverständlich, vgl Walz a a O S 155. Nach
	        
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