Verfassung. § 44. 115
der Grundherren, der Universitäten und der Städte und Aemter, ihre
Eigenschaft verlieren.“
Wegen des Hinzukommens neuer Kategorien von gewählten
Mitgliedern der ersten Kammer (Abgeordnete der Berufs-
körperschaften, der Kreise und Gemeinden und der technischen
Hochschule) war eine Ergänzung des § 43 geboten. Dabei
empfahl es sich, ausdrücklich festzustellen, daß durch die Auf-
lösung des Landtags auch die vom Großherzog Ernannten ihre Eigen-
schaft als Kammermitglieder verlieren. Daß auch für die etwa nach
s 28 Abs 4 berufenen Stellvertreter von erblich Berechtigten
diese Berufung mit der Auflösung des Landtags als zurückgenommen
gilt, ergibt sich aus der Fassung des § 43 und braucht nicht aus-
drücklich hervorgehoben zu werden. Val Reg Begr S 25/26.
Die jetzige Fassung, die bei der zweiten Beratung in der ersten
Kammer vorgeschlagen wurde, soll zum Ausdruck bringen, daß das
Mandat der richterlichen Mitglieder dieser Kammer (§ 31 Ziff 1
Verf) durch die Auflösung ebensowenig erlöschen soll, wie die Mit-
gliedschaft eines erblichen Landstandes (§ 28 Abs 2 Verf), val Prot
I. K S284.
Ueber die Berechnung der Dauer der Sitzungsperiode im Fall
der Auflösung der Ständeversammlung vgl § 79 Abs 2 und 3 Verf.
*44.
Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung
erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drei Monaten zu einer
ncuen Wahl geschritten werden.
1. Eine alsbaldige Einberufung der neu gewählten Stände-
versammlung ist als Regel nicht vorgeschrieben; sie wird aber wegen
der Vorschrift in § 62 Verf dann erforderlich, wenn die Auflösung
erfolgt ist, ehe ein neues Budget zustande kam, vgl § 54 Verf. Auf
die Beratung anderer nicht erledigter Gegenstände kann die Regierung
verzichten, so daß, falls das Budget von dem aufgelösten Landtag
erledigt war, die Einberufung nach § 46 Verf nur spätestens vor
Ablauf des zweiten Jahres erforderlich ist.
8 46.
Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten
der ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren
Präsidenten.?
Gesetz vom 21. Dezember 1860, Art 4. 8
n