116 II. Verfassung.
1. Ursprünglich lautete der zweite Halbsatz: „Die zweite Kammer
wählt für die Präsidentenstelle drei Kandidaten, wovon der Grotßz-
herzog für die Dauer der Versammlung Einen bestätigt.“ Gleich-
zeitig mit der Einräumung des Rechts der Initiative der Kammern
bei der Gesetzgebung (vgl § 6öa) wurde auch auf das bis dahin.
dem Staatsoberhaupt zustehende Recht der Bestätigung des Präsiden-
ten verzichtet.
8 46.
Alle zwei Jahre muß eine Ständeversammlung statt-
finden.“
1. Damit in Uebereinstimmung wird nach § 54 Verf das Auf-
lagengesetz in der Regel für zwei Jahre gegeben. — Im Gegensatz
zu dem alle zwei Jahre stattfindenden ordentlichen Landtag wird
eine zwischen zwei ordentlichen Landtagen erfolgende Einberufung
der Ständeversammlung als außerordentlicher Landtag bezeichnet.
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Tätigkeitskreis eines solchen
außerordentlichen Landtags enger begrenzt wäre, als jener des ordent-
lichen, besteht nicht, Wielandt, Staatsrecht, S 57. Auf dem
außerordentlichen Landtag im Jahr 1838 wurde aber seitens
der Regierung gegen den Widerspruch der zweiten Kammer
geltend gemacht, daß auf einem außerordentlichen Landtag nur solche
Gegenstände zur Verhandlung gelangen könnten, welche mit dem
Grund der Einberufung des Landtags im Zusammenhang stehen,
Prot der zweiten Kammer 1838, S 65 ff.
Die Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, daß die Einberufung
eines neuen Landtags vor Ablauf des zweiten Jahres nach der Ein-
berufung des vorigen Landtags erfolgen muß, wohl aber dahin, daß
die Einberufung keinesfalls länger als zwei Jahre nach der Ver-
tagung bzw dem Schluß des letzten Landtags hinausgeschoben werden
darf.
§# 47.
Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht
nicht anders als in Person ausüben.
1. Eine Aenderung des § 47 schien trotz der Zulassung von
Stellvertretern (§ 28 Abs 3 und 4) nicht geboten; der Stellvertreter
ist als Kammermitglied im Sinn dieser Vorschrift zu betrachten.
RegBegr S 14.
8 48.
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände