Verfassung. § 49. 119
sie nichts enthalten, was nicht wirklich gesprochen wurde, dennoch
den Sinn der Aeußerung durch Herausreißen aus dem Zusammen-
hang fälschen und deshalb nicht als wahrheitsgetreu zu erachten sein;
die Mitteilung einer einzelnen Rede, eines verlesenen Aktenstückes
oder eines Satzes aus einer Rede kann nicht als ein „Bericht über
Verhandlungen“ angesehen werden, dagegen genießen auch mündliche
Berichte den Schutz des Abs 2. Laband, Staatsrecht I, S 320/21
und von Seydel, Kommentar, S 201.
Die Bestimmung bezieht sich nur auf Verhandlungen in den
öffentlichen Sitzungen beider Kammern, während § 12 StG auch
nicht öffentliche Verhandlungen trifft; beide Bestimmungen gelten
aber nur für die Verhandlungen der Kammern, nicht auch der
Kommissionen, vol Olshausen, Note 4 und 5 zu § 12 StG.
8 49.
Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versamm-
lung, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es ge-
hört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer
Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen.
1. Aufrecht erhalten durch § 6 Abs 2 Ziff 1 des EinfE z StPO. —
Vel Art 31 Reichs Verf. „Peinliche“ Verbrechen kennt das Reichs-
Strafgesetzbuch nicht; im Sinn der Verfassung sind unter peinlichen
Verbrechen wohl die damals den Hofgerichten vorbehaltenen „höheren
oder peinlichen“ Strafsachen, im Gegensatz zu den den Bezirksbeamten
zur Erledigung zugewiesenen bürgerlichen und polizeilichen Vergehen,
val II. § 2 und 4 des Strafedikts vom 4. April 1803, zu verstehen,
und es werden somit wohl alle Verbrechen im Sinn des § 1 Abs 1
St GB als „peinliche Verbrechen“ zu gelten haben. Nach dem Wort-
laut des § 49 ist jede Verhaftung ausgeschlossen, gleichviel ob es
sich um Untersuchungshaft, Strafhaft oder Zivilhaft, vgl Art 31
Abs 2 ReichsVerf, und 8##O §§ 390 Abs 2, 653 Abs 2, 888, 901, 918,
933, vgl mit § 904 Ziff 2 und 905 Ziff 1 handelt. Eine Unter-
brechung der Haft kann dagegen von den Kammern auf Grund des
§ 49 Verf in keinem Falle verlangt werden, wie dies bezüglich der
Untersuchungs= und Zivilhaft (nicht auch der Strafhaft) in Art 31
Abs 3 Reich-Verf zugelassen ist, vgl 3ZPO § 905 Ziff 1. Die
Verhaftung ist während der ganzen Dauer der Versammlung,
d h in der Zeit zwischen der Eröffnung und der (landesherrlichen)
Vertagung bzw Schließung oder Auflösung der Ständeversammlung
ausgeschlossen, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 69, Anm 1, also
auch während einer Präsidialvertagung, s Bem 2 zu § 42 Verf.