Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 49. 119 
sie nichts enthalten, was nicht wirklich gesprochen wurde, dennoch 
den Sinn der Aeußerung durch Herausreißen aus dem Zusammen- 
hang fälschen und deshalb nicht als wahrheitsgetreu zu erachten sein; 
die Mitteilung einer einzelnen Rede, eines verlesenen Aktenstückes 
oder eines Satzes aus einer Rede kann nicht als ein „Bericht über 
Verhandlungen“ angesehen werden, dagegen genießen auch mündliche 
Berichte den Schutz des Abs 2. Laband, Staatsrecht I, S 320/21 
und von Seydel, Kommentar, S 201. 
Die Bestimmung bezieht sich nur auf Verhandlungen in den 
öffentlichen Sitzungen beider Kammern, während § 12 StG auch 
nicht öffentliche Verhandlungen trifft; beide Bestimmungen gelten 
aber nur für die Verhandlungen der Kammern, nicht auch der 
Kommissionen, vol Olshausen, Note 4 und 5 zu § 12 StG. 
8 49. 
Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versamm- 
lung, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es ge- 
hört, verhaftet werden; den Fall der Ergreifung auf frischer 
Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. 
1. Aufrecht erhalten durch § 6 Abs 2 Ziff 1 des EinfE z StPO. — 
Vel Art 31 Reichs Verf. „Peinliche“ Verbrechen kennt das Reichs- 
Strafgesetzbuch nicht; im Sinn der Verfassung sind unter peinlichen 
Verbrechen wohl die damals den Hofgerichten vorbehaltenen „höheren 
oder peinlichen“ Strafsachen, im Gegensatz zu den den Bezirksbeamten 
zur Erledigung zugewiesenen bürgerlichen und polizeilichen Vergehen, 
val II. § 2 und 4 des Strafedikts vom 4. April 1803, zu verstehen, 
und es werden somit wohl alle Verbrechen im Sinn des § 1 Abs 1 
St GB als „peinliche Verbrechen“ zu gelten haben. Nach dem Wort- 
laut des § 49 ist jede Verhaftung ausgeschlossen, gleichviel ob es 
sich um Untersuchungshaft, Strafhaft oder Zivilhaft, vgl Art 31 
Abs 2 ReichsVerf, und 8##O §§ 390 Abs 2, 653 Abs 2, 888, 901, 918, 
933, vgl mit § 904 Ziff 2 und 905 Ziff 1 handelt. Eine Unter- 
brechung der Haft kann dagegen von den Kammern auf Grund des 
§ 49 Verf in keinem Falle verlangt werden, wie dies bezüglich der 
Untersuchungs= und Zivilhaft (nicht auch der Strafhaft) in Art 31 
Abs 3 Reich-Verf zugelassen ist, vgl 3ZPO § 905 Ziff 1. Die 
Verhaftung ist während der ganzen Dauer der Versammlung, 
d h in der Zeit zwischen der Eröffnung und der (landesherrlichen) 
Vertagung bzw Schließung oder Auflösung der Ständeversammlung 
ausgeschlossen, vgl Wielandt, Staatsrecht, S 69, Anm 1, also 
auch während einer Präsidialvertagung, s Bem 2 zu § 42 Verf.
	        
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