Verfassung. § 52. 121
8 42 Verf, nicht auch die Vertagung durch Beschluß der Kammer
selbst oder ihres Präsidiums. Vgl Bem 2 zu § 42.
4. Nähere Bestimmungen über die Vollzähligkeit des landstän-
dischen Ausschusses und die Art seiner Abstimmung enthält Art 17
des Amort Kass G, ## unten unter V.
5. Nach einer Auflösung der Ständeversammlung und bis zur
Wiedereinberufung der Kammern nach erfolgter Neuwahl besteht somit
kein ständischer Ausschuß, es kann daher auch ein außerordentliches
Anlehen nach § 57 Abs 2 Verf nicht aufgenommen werden. Das-
selbe wird von dem Erlöschen der Mandate der Abgeordneten infolge
des Ablaufs der Landtagsperiode gelten müssen (§ 37 Abs 3 Verf).
Val Kommer der ersten Kammer z Oberrechnungs KGG, Landtag
1875/76, BeilHeft S 242.
Das Erlöschen der Legitimation des ständischen Ausschusses in-
folge Ablaufs der Mandatsdauer wurde aber auf dem Landtag 1881/82
von der Regierung in Uebereinstimmung mit beiden Kammern ver-
neint und die Fortdauer des Mandats des ständischen Ausschusses
— abgesehen vom Fall der Auflösung — bis zum Zusammentritt
des neu gewählten Landtags anerkannt, trotzdem bei der damals
geltenden Teilerneuerung die Kammer es in der Hand hatte, für
Vollzähligkeit des Ausschusses zu sorgen (Sitzung der zweiten Kammer
vom 3. Mai 1882). Ebenso Wielandt, Staatsrecht, S 75.
6. Einen ebenfalls aus Mitgliedern beider Kammern zusammen-
gesetzten „ständischen Ausschuß" zur Prüfung größerer Gesetzentwürfe
(nämlich des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung und der Ge-
richtsorganisation), dessen Vollmacht mit der Eröffnung des nächsten
Landtags erlöschen sollte, sah der im Jahr 1837 den Ständen vor-
gelegte Gesetzentwurf, Verh d II. K, 4. BeilHeft S 300, vor; der
bezügliche Gesetzentwurf fand aber nicht die Zustimmung der ersten
Kammer.
8 52.
Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln,
noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beisammen
bleiben und beratschlagen.
IV. Wirksamkeit der Stände.
8 53.
Ohne Zustimmung der Stände: kann keine Auflage : aus-
geschrieben und erhoben werden.