I. Geschichte der Verfassung. 5
gierungsvorlage mit allen gegen drei Stimmen Annahme, nach der
die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten, der Städte
und Aemter jeweils sämtliche zu gleicher Zeit auf sechs Jahre — statt
acht bzw. vier — gewählt, das Auflagengesetz in der Regel auf drei
Jahre — statt zwei — gegeben und alle drei Jahre eine Stände-
versammlung einberufen werden soll. Diese unterm 21. April 1825
(RegBl Nr VI, S 23) verkündete erste Verfassungsänderung wurde
jedoch nach den nächsten Neuwahlen, nachdem inzwischen Groß=
herzog Leopold am 30. März 1830 an die Regierung gelangt
war, durch das Gesetz vom 8. Juni 1831 (RegBl Nr X, S 79)
wieder aufgehoben und die ursprünglichen Bestimmungen der Ver-
fassung, zweijährige Budgetperiode, achtjährige Mandatsdauer der
Abgeordneten der Grundberren und der Abgecordneten zur zweiten
Kammer, letztere mit Viertelserneuerung alle zwei Jahre, wieder
hergestellt.
Noch in demselben Jahre erfolgte sodann dic dritte Aenderung
der Verfassung durch das Gesetz vom 28. Dezember 1831 über die
jeweilige teilweise Erneucrung der Ständeversammlung (Regl 1832
Nr IV, S 62), das Zweifel beseitigte, welche über die Auslegung
des & 31 der Verfassung hinsichtlich der Dauer des Mandats der
Vertreter der Hochschulen bei Ersatzwahlen hervorgetreten waren, und
die teilweise Erneucrung der Kammern im Fall der Auflösung näher
regelte. Dieses Gesetz wurde jedoch im Zusammenhang mit dem
Gcsetz vom 5. August 1841 über die Verlegung des Rechnungstermins
vom 1. Juli auf den 1. Januar (RegBl Nr XXII. S 192) durch
das Verfassungsgesetz vom gleichen Tage (RegBl Nr XXV, S 213)
wieder aufgehoben und als Zeitpunkt für die teilweise Erneucrung
jeweils der 1. Juli des zweiten Jahres ciner Budgetperiode bestimmt.
Dic fünfte Verfassungsänderung brachte sodann das Gesetz vom
17. Februar 1849, dic Aufhebung der Beschränkung staatsbürgerlicher
Rechte aus Rücksichten der Konfession betr (Reg Bl Nr VII, S 75), das
durch Aenderung der §§ 9, 19 und 69 der Verfassung, sowie durch
den Strich der Ziffer 1 des § 37 der Verfassung alle Konfessionen
in Bezichung auf dic staatsbürgerlichen Rechte — nicht aber auch
hinsichtlich der gemeindebürgerlichen Rechte, begüglich deren die Gleich-
stellung der Isracliten erst durch das Gesetz vom 4. Oktober 1862
(RegBl S 450) erfolgte — gleichstellte, insbesonderc auch die Ein-
schränkung der Wählbarkeit zur zweiten Kammer auf Angehörige einer
der drei christlichen Konfessionen (§ 37 Ziff 1 der Verfassung) aufhob.
Durch das Gesetz vom 17. Juni 1862, die Auslegung des § 74
der Verfassungsurkunde betr (RegBl S 233), wurde zwar der Text