Full text: Badisches Verfassungsrecht.

I. Geschichte der Verfassung. 5 
gierungsvorlage mit allen gegen drei Stimmen Annahme, nach der 
die Abgeordneten der Grundherren, der Universitäten, der Städte 
und Aemter jeweils sämtliche zu gleicher Zeit auf sechs Jahre — statt 
acht bzw. vier — gewählt, das Auflagengesetz in der Regel auf drei 
Jahre — statt zwei — gegeben und alle drei Jahre eine Stände- 
versammlung einberufen werden soll. Diese unterm 21. April 1825 
(RegBl Nr VI, S 23) verkündete erste Verfassungsänderung wurde 
jedoch nach den nächsten Neuwahlen, nachdem inzwischen Groß= 
herzog Leopold am 30. März 1830 an die Regierung gelangt 
war, durch das Gesetz vom 8. Juni 1831 (RegBl Nr X, S 79) 
wieder aufgehoben und die ursprünglichen Bestimmungen der Ver- 
fassung, zweijährige Budgetperiode, achtjährige Mandatsdauer der 
Abgeordneten der Grundberren und der Abgecordneten zur zweiten 
Kammer, letztere mit Viertelserneuerung alle zwei Jahre, wieder 
hergestellt. 
Noch in demselben Jahre erfolgte sodann dic dritte Aenderung 
der Verfassung durch das Gesetz vom 28. Dezember 1831 über die 
jeweilige teilweise Erneucrung der Ständeversammlung (Regl 1832 
Nr IV, S 62), das Zweifel beseitigte, welche über die Auslegung 
des & 31 der Verfassung hinsichtlich der Dauer des Mandats der 
Vertreter der Hochschulen bei Ersatzwahlen hervorgetreten waren, und 
die teilweise Erneucrung der Kammern im Fall der Auflösung näher 
regelte. Dieses Gesetz wurde jedoch im Zusammenhang mit dem 
Gcsetz vom 5. August 1841 über die Verlegung des Rechnungstermins 
vom 1. Juli auf den 1. Januar (RegBl Nr XXII. S 192) durch 
das Verfassungsgesetz vom gleichen Tage (RegBl Nr XXV, S 213) 
wieder aufgehoben und als Zeitpunkt für die teilweise Erneucrung 
jeweils der 1. Juli des zweiten Jahres ciner Budgetperiode bestimmt. 
Dic fünfte Verfassungsänderung brachte sodann das Gesetz vom 
17. Februar 1849, dic Aufhebung der Beschränkung staatsbürgerlicher 
Rechte aus Rücksichten der Konfession betr (Reg Bl Nr VII, S 75), das 
durch Aenderung der §§ 9, 19 und 69 der Verfassung, sowie durch 
den Strich der Ziffer 1 des § 37 der Verfassung alle Konfessionen 
in Bezichung auf dic staatsbürgerlichen Rechte — nicht aber auch 
hinsichtlich der gemeindebürgerlichen Rechte, begüglich deren die Gleich- 
stellung der Isracliten erst durch das Gesetz vom 4. Oktober 1862 
(RegBl S 450) erfolgte — gleichstellte, insbesonderc auch die Ein- 
schränkung der Wählbarkeit zur zweiten Kammer auf Angehörige einer 
der drei christlichen Konfessionen (§ 37 Ziff 1 der Verfassung) aufhob. 
Durch das Gesetz vom 17. Juni 1862, die Auslegung des § 74 
der Verfassungsurkunde betr (RegBl S 233), wurde zwar der Text
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.