122 II. Verfassung.
1. Die §§ 53—63 enthalten die auf das Budgetrecht der Volks-
vertretung, dh das Recht der Bewilligung von Auflagen und Steuern
und der Mitwirkung bei der Finanzverwaltung des Staats bezüg-
lichen Vorschriften. Sie sind, abgesehen von der vorübergehenden
und schon 1831 wieder aufgehobenen Verlängerung der Budgetperiode
von zwei auf drei Jahre, bis jetzt unverändert geblieben, wenn
auch gerade sie vielfach den Gegenstand großer Meinungsverschieden-
heiten unter den beteiligten Faktoren gebildet haben, die dann durch
eine schließlich allgemein eingehaltene Praxis und die ergänzenden
Vorschriften im Etatgesetz vom 22. Mai 1882, betr den Staatsvor-
anschlag und die Verwaltung der Staats-Einnahmen und -Aus-
gaben (Gu VBl S 155), zum Ruhen gekommen sind. Komm Ber
der zweiten Kammer 1904, S 50.
Eine geschichtliche Darstellung der Entwicklung des badischen
Budgetrechts in den Jahren 1819—1900 gibt van Calker, das
Badische Budgetrecht, S 43 ff.
2. Unter Auflagen sind lediglich die Steuern im engeren Sinn
zu verstehen, nicht die privatrechtlichen Einnahmen des Staates aus
Domänen, Forsten, sowie dem Betrieb von Staatsanstalten und
Staatsgewerben, die auch erhoben werden dürfen und müssen, wenn
ein Budget nicht zustande käme. Vol Wielandt, Staatsrecht,
S 62, Buchenberger, Staatshaushalt, S 7, Schenkel,
Staatsrecht, S 13/14.
3. Damit ist das Einnahmebewilligungsrecht der Stände an-
erkannt, das zunächst durch die Vorschrift in § 56 Verf, wonach die
Stände die Bewilligung der Steuern nicht an Bedingungen knüpfen
können, eine Einschränkung erfährt. Sodann ist aber in einigen
Auflagegesetzen nicht bloß die Verpflichtung zur Leistung einer Ab-
gabe, sondern auch die Höhe derselben festbestimmt, so bezüglich zweier
Verbrauchssteuern (der Bier= und Fleischsteuer), ferner bezüglich der
Einkommensteuer, der Grundstücks-Verkehrssteuer, der Erbschafts= und
Schenkungssteuer, sowie der Verwaltungsgebühren und der Gerichts-
kosten. Diese Abgabengesetze bleiben in Kraft, solange sie nicht in
der für Gesetze vorgeschricbenen Form zur Aufhebung gelangt sind,
und es könnte an der Verpflichtung zur Forterhebung dieser Abgaben
durch einen einseitigen Beschluß der Stände nichts geändert werden.
Das mit jedem Finanzgesetz praktisch werdende Zustimmungsrecht
der Landstände zur Erhebung von Steuern und Abgaben ist also tat-
sächlich auf die Feststellung des Steuerfußes der Grund-, Gebäude-,
Gewerbe= und Kapitalrentensteuer, sowic der Weinsteuer beschränkt.
So Buchenberger, Staatshaushalt, S'7 und 8, wo auch fest-