Verfassung. § 54 123
gestellt ist, daß bezüglich des Einnahmebewilligungsrechts An-
schauungen, die mit den oben entwickelten sich in Gegensatz stellen
würden, in den Kammern nicht zutage getreten sind. Ebenso der
Berichterstatter der Verfassungskommission der zweiten Kammer, Abg.
Obkircher, in der Sitzung vom 19. Mai 1904, Sonderabdruck
aus der Karlsruher Zeitung, S 1683.
§ 54.
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre ge-
geben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit
abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen,
können vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert
werden.
1. Das Auflagengesetz (Finanzgesetz, vgl § 60 Ziff 3 Verf)
wird seit dem Ges vom 5. August 1841, RegBl Nr. XXII,
S 192 (vol Bem 2 zu § 82 Verf) für zwei Kalender jahre
gegeben, im Gegensatz zum Rechnungsjahr des Reichs, das
am 1. April zu laufen beginnt. Anregungen gegenüber, zum
System einjähriger Budgets überzugehen, hat die Regierung stets
eine ablehnende Haltung eingenommen, zumal da Art 12 des Etat-
gesetzes für dringende Fälle die Möglichkeit der alsbaldigen Be-
friedigung unverschieblicher Bedürfnisse durch die Zulassung der Er-
teilung von Administrativkrediten, deren nachträgliche Genehmigung
durch die Stände zu erwirken ist, in ausreichendem Maße gewähr-
leistet. Vgl Buchenberger, Staatshaushalt, S 2/3, und die
dem Landtag 1897/98 vorgelegte Denkschrift über die Verlegung des
Rechnungsjahrs. "
2. Vorausgesetzt ist hierbei, daß die betreffende Steuer ganz
speziell zu einem einzelnen Zweck bestimmt ist, den zu ändern nicht
einseitig dem Staate zusteht. Wielandt, Staatsrecht, S 63
Note 1.
l55.
Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats-
Budget: und eine detaillierte Uebersicht über die Verwendung
der verwilligten Gelder von den früheren Etats-Jahren über-
geben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vor-
kommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitgliede des
Staats-Ministeriums kontrasignierte, Versicherung des Groß-