Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 54 123 
gestellt ist, daß bezüglich des Einnahmebewilligungsrechts An- 
schauungen, die mit den oben entwickelten sich in Gegensatz stellen 
würden, in den Kammern nicht zutage getreten sind. Ebenso der 
Berichterstatter der Verfassungskommission der zweiten Kammer, Abg. 
Obkircher, in der Sitzung vom 19. Mai 1904, Sonderabdruck 
aus der Karlsruher Zeitung, S 1683. 
§ 54. 
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre ge- 
geben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit 
abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, 
können vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert 
werden. 
1. Das Auflagengesetz (Finanzgesetz, vgl § 60 Ziff 3 Verf) 
wird seit dem Ges vom 5. August 1841, RegBl Nr. XXII, 
S 192 (vol Bem 2 zu § 82 Verf) für zwei Kalender jahre 
gegeben, im Gegensatz zum Rechnungsjahr des Reichs, das 
am 1. April zu laufen beginnt. Anregungen gegenüber, zum 
System einjähriger Budgets überzugehen, hat die Regierung stets 
eine ablehnende Haltung eingenommen, zumal da Art 12 des Etat- 
gesetzes für dringende Fälle die Möglichkeit der alsbaldigen Be- 
friedigung unverschieblicher Bedürfnisse durch die Zulassung der Er- 
teilung von Administrativkrediten, deren nachträgliche Genehmigung 
durch die Stände zu erwirken ist, in ausreichendem Maße gewähr- 
leistet. Vgl Buchenberger, Staatshaushalt, S 2/3, und die 
dem Landtag 1897/98 vorgelegte Denkschrift über die Verlegung des 
Rechnungsjahrs. " 
2. Vorausgesetzt ist hierbei, daß die betreffende Steuer ganz 
speziell zu einem einzelnen Zweck bestimmt ist, den zu ändern nicht 
einseitig dem Staate zusteht. Wielandt, Staatsrecht, S 63 
Note 1. 
l55. 
Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats- 
Budget: und eine detaillierte Uebersicht über die Verwendung 
der verwilligten Gelder von den früheren Etats-Jahren über- 
geben. Es darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vor- 
kommen, wofür nicht eine schriftliche, von einem Mitgliede des 
Staats-Ministeriums kontrasignierte, Versicherung des Groß-
	        
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