Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. 8 65. 125 
klargestellt worden. Der von dem Abgeordneten Lamey über den 
Entwurf des Etatgesetzes von 1882 erstattete Kommissions-Bericht 
der zweiten Kammer anerkennt S 3 das Recht der Regierung, eine 
von den Ständen beschlossene Ausgabe unverwendet zu lassen, und 
Art 11 Abs 2 des Etatgesetzes schreibt für Minderausgaben nur 
eine Erläuterung zu der vergleichenden Darstellung der Budgetsätze 
und der Rechnungsergebnisse vor. Es ist daher die Regierung auch 
nach Verkündung des Finanzgesetzes nicht verpflichtet, sondern 
nur ermächtigt, die von den Ständen beschlossenen Ausgaben zum 
Vollzug zu bringen, vgl Buchenberger, Staatshaushalt. S 10 ff 
und Bem 2 zu Art 5 EtatG;a M Wielandt, Staatsrecht, S 61 
Ziff 4. Es kann deshalb der in dem Bericht der Budgetkommission 
der zweiten Kammer über das Finanzgesetz für 1900/01 (Verh der 
II. K, Landtag 99/00, V. BeilHeft, S 646) vertretenen Auffassung 
nicht beigepflichtet werden, daß mit der Verkündung des Finanz- 
gesetzes die Zustimmung der Regierung zu der einseitig von den 
Ständen beschlossenen Ausgabenerhöhung und die Anerkenntnis der 
Verpflichtung zur Leistung dieser Ausgabe zum Ausdruck gelange; denn 
das Budget ist kein Gesetz mit unbedingt verpflichtender Wirkung, 
sondern es stellt nur eine Verwaltungsnorm dar, nach der die Re- 
gierung bezüglich der Ausgaben verfahren soll. Das in dem oben er- 
wähnten Kommer der zweiten Kammer zu dem Finanzgesetz für 
1900/01 beanspruchte, dem allgemeinen Initiativrecht der Kammer 
entsprechende Recht der zweiten Kammer, einzelne Anforderungen 
des Staatsvoranschlags nicht nur zu ermäßigen, sondern auch zu er- 
höhen, ist ebenso durch das Sanktionierungsrecht der Krone beschränkt, 
wie die Gesetzgebungs-Initiative, durch welche die Zulässigkeit der 
Verweigerung der Bestätigung eines Gesetzes (§ 66 Verf) nicht aus- 
geschlossen ist. Diese seitens der Regierung von jeher vertretene An- 
sicht, ool darüber van Calker, Budgetrecht, S 164, ist in der 
ersten Kammer bei den Beratungen über die Erlassung des Finanz- 
gesetzes für 1900/01 ausdrücklich gebilligt worden, Prot I. K, Land- 
tag 99/00, S 196 ff. Val über diese ganze Frage Buchenberger, 
Staatshaushalt, S 8/13, van Calker, Budgetrecht, S 259 ff. 
Daß das Ausgabenbewilligungsrecht durch den Mangel einer Aus- 
gaben-Initiative beschränkt ist, anerkennt auch Eichhorn, 
Landtags-Wahlrecht S 7. 
Die Erhöhung einer Ausgabeposition kann daher — wenn nicht 
die Regierung ausdrücklich einer Aenderung der bezüglichen Budget- 
position zustimmt — von den Ständen nur in der Weise herbei- 
geführt werden, daß durch eine Resolution die Regierung aufgefordert 
wird, in einem Nachtragsetat die bezügliche Erhöhung anzufordern.
	        
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