Verfassung. 8 65. 125
klargestellt worden. Der von dem Abgeordneten Lamey über den
Entwurf des Etatgesetzes von 1882 erstattete Kommissions-Bericht
der zweiten Kammer anerkennt S 3 das Recht der Regierung, eine
von den Ständen beschlossene Ausgabe unverwendet zu lassen, und
Art 11 Abs 2 des Etatgesetzes schreibt für Minderausgaben nur
eine Erläuterung zu der vergleichenden Darstellung der Budgetsätze
und der Rechnungsergebnisse vor. Es ist daher die Regierung auch
nach Verkündung des Finanzgesetzes nicht verpflichtet, sondern
nur ermächtigt, die von den Ständen beschlossenen Ausgaben zum
Vollzug zu bringen, vgl Buchenberger, Staatshaushalt. S 10 ff
und Bem 2 zu Art 5 EtatG;a M Wielandt, Staatsrecht, S 61
Ziff 4. Es kann deshalb der in dem Bericht der Budgetkommission
der zweiten Kammer über das Finanzgesetz für 1900/01 (Verh der
II. K, Landtag 99/00, V. BeilHeft, S 646) vertretenen Auffassung
nicht beigepflichtet werden, daß mit der Verkündung des Finanz-
gesetzes die Zustimmung der Regierung zu der einseitig von den
Ständen beschlossenen Ausgabenerhöhung und die Anerkenntnis der
Verpflichtung zur Leistung dieser Ausgabe zum Ausdruck gelange; denn
das Budget ist kein Gesetz mit unbedingt verpflichtender Wirkung,
sondern es stellt nur eine Verwaltungsnorm dar, nach der die Re-
gierung bezüglich der Ausgaben verfahren soll. Das in dem oben er-
wähnten Kommer der zweiten Kammer zu dem Finanzgesetz für
1900/01 beanspruchte, dem allgemeinen Initiativrecht der Kammer
entsprechende Recht der zweiten Kammer, einzelne Anforderungen
des Staatsvoranschlags nicht nur zu ermäßigen, sondern auch zu er-
höhen, ist ebenso durch das Sanktionierungsrecht der Krone beschränkt,
wie die Gesetzgebungs-Initiative, durch welche die Zulässigkeit der
Verweigerung der Bestätigung eines Gesetzes (§ 66 Verf) nicht aus-
geschlossen ist. Diese seitens der Regierung von jeher vertretene An-
sicht, ool darüber van Calker, Budgetrecht, S 164, ist in der
ersten Kammer bei den Beratungen über die Erlassung des Finanz-
gesetzes für 1900/01 ausdrücklich gebilligt worden, Prot I. K, Land-
tag 99/00, S 196 ff. Val über diese ganze Frage Buchenberger,
Staatshaushalt, S 8/13, van Calker, Budgetrecht, S 259 ff.
Daß das Ausgabenbewilligungsrecht durch den Mangel einer Aus-
gaben-Initiative beschränkt ist, anerkennt auch Eichhorn,
Landtags-Wahlrecht S 7.
Die Erhöhung einer Ausgabeposition kann daher — wenn nicht
die Regierung ausdrücklich einer Aenderung der bezüglichen Budget-
position zustimmt — von den Ständen nur in der Weise herbei-
geführt werden, daß durch eine Resolution die Regierung aufgefordert
wird, in einem Nachtragsetat die bezügliche Erhöhung anzufordern.