126 II. Verfassung.
Auch die Bedeutung der Ueberschreitbarkeitserklärung einzelner
Kredite wurde auf dem Landtag 1899/00 erörtert, und dabei seitens
des Finanzministers Dr. Buchenberger das Recht der zweiten
Kammer nicht beabredet, in ausnahmsweise gearteten Fällen auch eine
Ausgabeposition als überschreitbar zu erklären, aber für die In-
anspruchnahme eines solchen Blankokredits seitens des betreffenden
Ressortministers jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums als
erforderlich bezeichnet. Prot der I. K, Landtag 1899/00, S 201.
Ueber den Inhalt des Staatsbudgets enthält das Etatgesetz in
den Art 1—5 nähere Vorschriften. Danach besteht das Staatsbudget
aus dem Voranschlag für die allgemeine Staatsverwaltung, getrennt
in die Spezialbudgets der einzelnen obersten Staatsbehörden (Mini-
sterien und Oberrechnungskammer) und die ausgeschiedenen Ver-
waltungszweige (Verkehrsanstalten, Eisenbahnbau= und Eisenbahn-
schuldentilgungskasse, vgl Bem 2 zu Art 1 Etat G), jeder Voranschlag
geschieden in den ordentlichen und außerordentlichen Etat.
Wegen der geschäftlichen Behandlung des Staatsbudgets seitens
der Landstände vgl § 60 Ziff 3 und § 61 Abs 2—4 Verf.
2. Die hier vorgeschriebene detaillierte Uebersicht über die Ver-
wendung der verwilligten Gelder zerfällt nach § 60 Ziff 1 Verf und
Art 9 Etat G in die Rechnungsnachweisungen (Hauptjahresrechnungen,
Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben und -Ein-
nahmen) und dic vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit
den Rechnungsergebnissen. Den Rechnungsnachweisungen sind nach
Art 18 des Ober Rechssamm G die Bemerkungen der Oberrechnungs-
kammer und die von derselben zu fertigende Denkschrift anzuschließen.
— Diese Vorlagen haben einen doppelten Zweck: sie sollen einmal
den Ständen die Möglichkeit gewähren, zu prüfen, ob die Regierung
sich innerhalb des gesetzlich festgestellten Budgets gehalten hat, anderer-
seits eine rechnungsmäßige sichere Grundlage für die Beratung des
neuen Budgets gewähren, Wielandt, Staatsrecht, S 64. — Die
Rechnungsnachweisungen beziehen sich jeweils auf die der Budgetauf-
stellung vorangegangenen beiden Jahre, von denen eines zur laufenden,
das andere zur vorhergehenden Budgetperiode gehört, die vergleichende
Darstellung auf die vorhergehende Budgetperiode; die Rechnungs-
nachweisungen pflegen vor der Budgetberatung erledigt zu werden,
die vergleichende Darstellung nachher.
rl56.
Die Stände können die Bewilligung der Steuern: nicht
an Bedingungen knüpfen.