Full text: Badisches Verfassungsrecht.

126 II. Verfassung. 
Auch die Bedeutung der Ueberschreitbarkeitserklärung einzelner 
Kredite wurde auf dem Landtag 1899/00 erörtert, und dabei seitens 
des Finanzministers Dr. Buchenberger das Recht der zweiten 
Kammer nicht beabredet, in ausnahmsweise gearteten Fällen auch eine 
Ausgabeposition als überschreitbar zu erklären, aber für die In- 
anspruchnahme eines solchen Blankokredits seitens des betreffenden 
Ressortministers jeweils die Zustimmung des Staatsministeriums als 
erforderlich bezeichnet. Prot der I. K, Landtag 1899/00, S 201. 
Ueber den Inhalt des Staatsbudgets enthält das Etatgesetz in 
den Art 1—5 nähere Vorschriften. Danach besteht das Staatsbudget 
aus dem Voranschlag für die allgemeine Staatsverwaltung, getrennt 
in die Spezialbudgets der einzelnen obersten Staatsbehörden (Mini- 
sterien und Oberrechnungskammer) und die ausgeschiedenen Ver- 
waltungszweige (Verkehrsanstalten, Eisenbahnbau= und Eisenbahn- 
schuldentilgungskasse, vgl Bem 2 zu Art 1 Etat G), jeder Voranschlag 
geschieden in den ordentlichen und außerordentlichen Etat. 
Wegen der geschäftlichen Behandlung des Staatsbudgets seitens 
der Landstände vgl § 60 Ziff 3 und § 61 Abs 2—4 Verf. 
2. Die hier vorgeschriebene detaillierte Uebersicht über die Ver- 
wendung der verwilligten Gelder zerfällt nach § 60 Ziff 1 Verf und 
Art 9 Etat G in die Rechnungsnachweisungen (Hauptjahresrechnungen, 
Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben und -Ein- 
nahmen) und dic vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze mit 
den Rechnungsergebnissen. Den Rechnungsnachweisungen sind nach 
Art 18 des Ober Rechssamm G die Bemerkungen der Oberrechnungs- 
kammer und die von derselben zu fertigende Denkschrift anzuschließen. 
— Diese Vorlagen haben einen doppelten Zweck: sie sollen einmal 
den Ständen die Möglichkeit gewähren, zu prüfen, ob die Regierung 
sich innerhalb des gesetzlich festgestellten Budgets gehalten hat, anderer- 
seits eine rechnungsmäßige sichere Grundlage für die Beratung des 
neuen Budgets gewähren, Wielandt, Staatsrecht, S 64. — Die 
Rechnungsnachweisungen beziehen sich jeweils auf die der Budgetauf- 
stellung vorangegangenen beiden Jahre, von denen eines zur laufenden, 
das andere zur vorhergehenden Budgetperiode gehört, die vergleichende 
Darstellung auf die vorhergehende Budgetperiode; die Rechnungs- 
nachweisungen pflegen vor der Budgetberatung erledigt zu werden, 
die vergleichende Darstellung nachher. 
rl56. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern: nicht 
an Bedingungen knüpfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.