Full text: Badisches Verfassungsrecht.

6 I. Geschichte der Verfassung. 
der Verfassungsurkunde selbst nicht geändert, da dieses Gesetz in die 
Verfassung selbst nicht eingereiht wurde. Der einzige Artikel dieses 
Gesetzes bestimmte, daß die in § 27 Abs 1, 2 und 3 der Verfassungs- 
urkunde genannten Mitglieder der ersten Kammer der Landstände 
derjenigen Zahl von Anwesenden, welche der § 74 zur gültigen Be- 
ratschlagung über die Abänderung der Verfassung vorschreibt, nur 
insofern beizurechnen seien, als sie an dem betreffenden Landtag teil- 
nehmen, eine Bestimmung, welche die in der ersten Kammer hervor- 
getretenen Zweifel über die Auslegung des § 74 der Verfassung zu 
beseitigen bestimmt war. 
III. 
Gänzlich unberührt von diesen sechs Verfassungsänderungen 
blieben aber die grundlegenden Bestimmungen der Verfassung über 
das Wahlrecht und — mit der einen Ausnahme des Gesetzes vom 
17. Februar 1849 — auch diejenigen über die Wählbarkeit zur 
zweiten Kammer fast fünfzig Jahre unverändert bestehen. Eine im 
Anschluß an einc singuläre Bestimmung der Finanzgesetzgebung über 
die Weinhandlungspatente aufgekommene Uebung hatte freilich auch 
die verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht un- 
wesentlich beeinflußt. Die Vorschrift in § 37 Ziff 3 hatte nämlich die 
Wahl zum Abgcordneten davon abhängig gemacht, daß der Gewählte 
„in dem Grund-, Häuser= und Gewerbssteuerkataster wenigstens mit 
cinem Kapital von 10 000 Gulden eingetragen ist oder einc jährliche 
lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm- 
oder Lehengutsbesitze, oder eine fixe ständige Besoldung oder Kirchen- 
pfründe von gleichem Betrag als Staats= oder Kirchendiener bezieht, 
auch in diesen beiden letzteren Fällen wenigstens irgend eine direkte 
Steuer aus Eigentum zahlt“. Die Bestimmung im 3. Abschnitt, 
Abt. I der Acciscordnung vom 4. Januar 1812 über die Weinaccisfe 
hatte nun aber in Verbindung mit §§§ 39 und 32 der Ge- 
werbssteuerordnung vom 6. April 1815 die Veranlagung mit dem 
verlangten Steuerkapital von mindestens 10 000 Gulden durch Lösung 
eines Weinhandlungspatents einer bestimmten Klasse ermöglicht, ohne 
Rücksicht darauf, ob der Inhaber des Patentes tatsächlich den Wein- 
handel ausübte oder nicht, und es hatte, nach einer Bemerkung in 
der Regierungsbegründung zu dem Gesetz vom 21. Oktober 1867, die 
Kammer dieser Praxis wiederholt manche ihrer hervorragendsten Mit- 
glieder zu verdanken. Das Gesetz vom 21. Oktober 1867, die Ab- 
änderung bzw Ergänzung der Verfassungsurkunde betr (Regl 
S 423), machte deshalb durch den Strich der Ziff 3 des § 37 Verf
	        
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