6 I. Geschichte der Verfassung.
der Verfassungsurkunde selbst nicht geändert, da dieses Gesetz in die
Verfassung selbst nicht eingereiht wurde. Der einzige Artikel dieses
Gesetzes bestimmte, daß die in § 27 Abs 1, 2 und 3 der Verfassungs-
urkunde genannten Mitglieder der ersten Kammer der Landstände
derjenigen Zahl von Anwesenden, welche der § 74 zur gültigen Be-
ratschlagung über die Abänderung der Verfassung vorschreibt, nur
insofern beizurechnen seien, als sie an dem betreffenden Landtag teil-
nehmen, eine Bestimmung, welche die in der ersten Kammer hervor-
getretenen Zweifel über die Auslegung des § 74 der Verfassung zu
beseitigen bestimmt war.
III.
Gänzlich unberührt von diesen sechs Verfassungsänderungen
blieben aber die grundlegenden Bestimmungen der Verfassung über
das Wahlrecht und — mit der einen Ausnahme des Gesetzes vom
17. Februar 1849 — auch diejenigen über die Wählbarkeit zur
zweiten Kammer fast fünfzig Jahre unverändert bestehen. Eine im
Anschluß an einc singuläre Bestimmung der Finanzgesetzgebung über
die Weinhandlungspatente aufgekommene Uebung hatte freilich auch
die verfassungsmäßigen Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht un-
wesentlich beeinflußt. Die Vorschrift in § 37 Ziff 3 hatte nämlich die
Wahl zum Abgcordneten davon abhängig gemacht, daß der Gewählte
„in dem Grund-, Häuser= und Gewerbssteuerkataster wenigstens mit
cinem Kapital von 10 000 Gulden eingetragen ist oder einc jährliche
lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm-
oder Lehengutsbesitze, oder eine fixe ständige Besoldung oder Kirchen-
pfründe von gleichem Betrag als Staats= oder Kirchendiener bezieht,
auch in diesen beiden letzteren Fällen wenigstens irgend eine direkte
Steuer aus Eigentum zahlt“. Die Bestimmung im 3. Abschnitt,
Abt. I der Acciscordnung vom 4. Januar 1812 über die Weinaccisfe
hatte nun aber in Verbindung mit §§§ 39 und 32 der Ge-
werbssteuerordnung vom 6. April 1815 die Veranlagung mit dem
verlangten Steuerkapital von mindestens 10 000 Gulden durch Lösung
eines Weinhandlungspatents einer bestimmten Klasse ermöglicht, ohne
Rücksicht darauf, ob der Inhaber des Patentes tatsächlich den Wein-
handel ausübte oder nicht, und es hatte, nach einer Bemerkung in
der Regierungsbegründung zu dem Gesetz vom 21. Oktober 1867, die
Kammer dieser Praxis wiederholt manche ihrer hervorragendsten Mit-
glieder zu verdanken. Das Gesetz vom 21. Oktober 1867, die Ab-
änderung bzw Ergänzung der Verfassungsurkunde betr (Regl
S 423), machte deshalb durch den Strich der Ziff 3 des § 37 Verf