Verfassung. § 61. 137
im allgemeinen auch die unter § 60 Ziff 3 fallenden Vorlagen zu
behandeln; es kann also insbesondere das Finanzgesetz von der ersten
Kammer ohne Einschränkung mit Verbesserungsvorschlägen an die
zweite Kammer zurückgegeben werden, bis in dieser etwa eine Ab-
lehnung erfolgt. Da aber bezüglich des Staatsbudgets und des
Finanzgesetzes im Interesse des Fortgangs der Staatsverwaltung
eine Erledigung binnen einer bestimmten Frist (vol § 62 Verf)
geboten ist, was bezüglich der unter § 60 Ziff 2 fallenden Entwürfe
kaum je und jedenfalls in erheblich geringerem Maße zutreffen wird,
find hierfür in den Absätzen 3 und 4 zwei Sonderbestimmungen ge-
geben, in denen sich das materielle Budget vor recht der zweiten
Kammer jetzt erschöpft, vol Bem 7 und 8.
5. Eine Abstimmung über das ganze Staatsbudget als solches
erfolgt nicht; vielmehr gelangen die einzelnen Positionen des Staats-
voranschlags in der Weise zur Beratung und Beschlußfassung in der
Ständeversammlung, daß die Hauptabteilungen (dermalen neun,
nämlich die Spezialbudgets des Staatsministeriums, des Ministe-
riums des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,
des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts, des Mini-
steriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen, der Ober-
rechnungskammer, sowie die Budgets der ausgeschiedenen Verwal-
tungszweige, nämlich die Spczialbudgets der Verkehrsanstalten, des
Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungskasse), soweit
erforderlich unter Zerlegung in eine Anzahl einen oder mehrere Titel
umfassender Abschnitte für sich gesondert in der Kommission und
im Plenum der zweiten Kammer behandelt werden, und im letzteren
über die Annahme jeder einzelnen Position Beschluß gefaßt wird.
Die Schlußsummen der einzelnen Titel des ordentlichen Etats und
die einzelnen Positionen des außerordentlichen Etats werden sodann
dem Finanzgesetz in einer Beilage beigefügt, und cs erfolgt somit die
Gesamtabstimmung über das Budget erst mit der Abstimmung über
das Finanzgesetz. Bis dahin kann von der Annahme des Entwurfs
des Staatsvoranschlags nicht gesprochen werden, und es müßte daher
nach dem Eingang des § 61 Abs 2 mit der Beschlußfassung der
ersten Kammer über einzelne Teile des Staatsbudgets bis nach der
regelmäßig erst nach monatelangen Beratungen erfolgenden An-
nahme des Finanzgesetzes in der zweiten Kammer zugewartet werden.
Deshalb bestimmt der Zusatz „unbeschadet usw“ — entsprechend der
seitherigen Uebung —, daß dic erste Kammer befugt ist, über die
einzelnen Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu beschlicßen, so-
bald die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist.
Dic erste Kammer ist nach dem Wortlaut dieses Zusatzes auch befugt,