Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 61. 137 
im allgemeinen auch die unter § 60 Ziff 3 fallenden Vorlagen zu 
behandeln; es kann also insbesondere das Finanzgesetz von der ersten 
Kammer ohne Einschränkung mit Verbesserungsvorschlägen an die 
zweite Kammer zurückgegeben werden, bis in dieser etwa eine Ab- 
lehnung erfolgt. Da aber bezüglich des Staatsbudgets und des 
Finanzgesetzes im Interesse des Fortgangs der Staatsverwaltung 
eine Erledigung binnen einer bestimmten Frist (vol § 62 Verf) 
geboten ist, was bezüglich der unter § 60 Ziff 2 fallenden Entwürfe 
kaum je und jedenfalls in erheblich geringerem Maße zutreffen wird, 
find hierfür in den Absätzen 3 und 4 zwei Sonderbestimmungen ge- 
geben, in denen sich das materielle Budget vor recht der zweiten 
Kammer jetzt erschöpft, vol Bem 7 und 8. 
5. Eine Abstimmung über das ganze Staatsbudget als solches 
erfolgt nicht; vielmehr gelangen die einzelnen Positionen des Staats- 
voranschlags in der Weise zur Beratung und Beschlußfassung in der 
Ständeversammlung, daß die Hauptabteilungen (dermalen neun, 
nämlich die Spezialbudgets des Staatsministeriums, des Ministe- 
riums des Großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts, des Mini- 
steriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen, der Ober- 
rechnungskammer, sowie die Budgets der ausgeschiedenen Verwal- 
tungszweige, nämlich die Spczialbudgets der Verkehrsanstalten, des 
Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungskasse), soweit 
erforderlich unter Zerlegung in eine Anzahl einen oder mehrere Titel 
umfassender Abschnitte für sich gesondert in der Kommission und 
im Plenum der zweiten Kammer behandelt werden, und im letzteren 
über die Annahme jeder einzelnen Position Beschluß gefaßt wird. 
Die Schlußsummen der einzelnen Titel des ordentlichen Etats und 
die einzelnen Positionen des außerordentlichen Etats werden sodann 
dem Finanzgesetz in einer Beilage beigefügt, und cs erfolgt somit die 
Gesamtabstimmung über das Budget erst mit der Abstimmung über 
das Finanzgesetz. Bis dahin kann von der Annahme des Entwurfs 
des Staatsvoranschlags nicht gesprochen werden, und es müßte daher 
nach dem Eingang des § 61 Abs 2 mit der Beschlußfassung der 
ersten Kammer über einzelne Teile des Staatsbudgets bis nach der 
regelmäßig erst nach monatelangen Beratungen erfolgenden An- 
nahme des Finanzgesetzes in der zweiten Kammer zugewartet werden. 
Deshalb bestimmt der Zusatz „unbeschadet usw“ — entsprechend der 
seitherigen Uebung —, daß dic erste Kammer befugt ist, über die 
einzelnen Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu beschlicßen, so- 
bald die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist. 
Dic erste Kammer ist nach dem Wortlaut dieses Zusatzes auch befugt,
	        
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