Verfassung. § 63. 141
eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in
der Art eingeräumt,
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei
Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des
Kriegs und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen
darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken
erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu
diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art auf.
zustellenden Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder
abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand
zu rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs= und
Lieferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das
Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-
Behörde aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk
wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben.
1. Nicht nur Ziff 2, wie Wielandt, Bürgerbuch I. S 50
und Rosin, Badische Verfassungsgesetze, S 49, annehmen, sondern
die ganze Vorschrift des § 63 ist nunmehr durch die Vorschriften der
Reichsverfassung über das Reichskriegswesen und die Reichsfinanzen,
Reichs Verf Art 57—73, insbesondere Art 62 Abs 3, bzw durch die
Bestimmungen der Militärkonvention zwischen Baden und Preußen
vom 25. November 1870 (Gu VBl S 738) ersetzt, weil nunmehr
die Ausgaben für das gesamte Reichsheer aus der Reichskasse be-
stritten werden, und durch Art 1 der Militärkonvention das groß-
herzoglich badische Kontingent unmittelbarer Bestandteil der königlich
preußischen Armee geworden ist.
Es wird daher weder die in § 63 erwähnte Befugnis des
Großherzogs zur Aufnahme von Kriegsanleihen und zur Aus-
schreibung von Kriegssteuern, noch die weiterhin für die Zeit der
Rüstung zu einem Krieg und während der Dauer eines Krieges
den Ständen eingeräumte nähere Einsicht und Mitwirkung in der
Verwaltung mehr in Frage kommen. A M Wielandt, Staats-
recht, S 64 und 65, der die Bestimmungen über die Kriegsanlehen
und die Kriegssteuern als fortdauernd geltend ansieht und nur die
Bestimmung bezüglich der Einsicht der Stände in die Verwendung
der bezüglichen Mittel als infolge der Militärkonvention der Revision
bedürfend bezeichnet, a O, S 64, Anm 2.