Full text: Badisches Verfassungsrecht.

Verfassung. § 63. 141 
eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in 
der Art eingeräumt, 
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei 
Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des 
Kriegs und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen 
darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken 
erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu 
diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe 
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art auf. 
zustellenden Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder 
abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand 
zu rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs= und 
Lieferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das 
Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial- 
Behörde aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk 
wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben. 
1. Nicht nur Ziff 2, wie Wielandt, Bürgerbuch I. S 50 
und Rosin, Badische Verfassungsgesetze, S 49, annehmen, sondern 
die ganze Vorschrift des § 63 ist nunmehr durch die Vorschriften der 
Reichsverfassung über das Reichskriegswesen und die Reichsfinanzen, 
Reichs Verf Art 57—73, insbesondere Art 62 Abs 3, bzw durch die 
Bestimmungen der Militärkonvention zwischen Baden und Preußen 
vom 25. November 1870 (Gu VBl S 738) ersetzt, weil nunmehr 
die Ausgaben für das gesamte Reichsheer aus der Reichskasse be- 
stritten werden, und durch Art 1 der Militärkonvention das groß- 
herzoglich badische Kontingent unmittelbarer Bestandteil der königlich 
preußischen Armee geworden ist. 
Es wird daher weder die in § 63 erwähnte Befugnis des 
Großherzogs zur Aufnahme von Kriegsanleihen und zur Aus- 
schreibung von Kriegssteuern, noch die weiterhin für die Zeit der 
Rüstung zu einem Krieg und während der Dauer eines Krieges 
den Ständen eingeräumte nähere Einsicht und Mitwirkung in der 
Verwaltung mehr in Frage kommen. A M Wielandt, Staats- 
recht, S 64 und 65, der die Bestimmungen über die Kriegsanlehen 
und die Kriegssteuern als fortdauernd geltend ansieht und nur die 
Bestimmung bezüglich der Einsicht der Stände in die Verwendung 
der bezüglichen Mittel als infolge der Militärkonvention der Revision 
bedürfend bezeichnet, a O, S 64, Anm 2.
	        
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